Bebauungsplan Stadt Zittau Beschluss

Satzung über den Bebauungsplan Nr. XLII "Forschungseinrichtung Energieumwandlung"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.01.2024 bis 11.01.2025
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Planzeichnung

Ersatzbekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. XLII „Forschungseinrichtung Energieumwandlung“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat am 14.12.2023 mit Beschluss-Nr. 861/2023 den Bebauungsplan Nr. XLII „Forschungseinrichtung Energieumwandlung“, bestehend aus der Planzeichnung mit den Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 12.09.2023 mit Änderungen vom 28.11.2023 nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), als Satzung beschlossen.

Die Begründung in der Fassung vom 12.09.2023 mit Änderungen vom 28.11.2023 wurde gebilligt.

Die beschlossene Satzung des Bebauungsplanes Nr. XLII „Forschungseinrichtung Energieumwandlung“ tritt mit der Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB zum 12.01.2024 in Kraft.

Der Planbereich umfasst den auf beigefügtem Übersichtsplan dar­gestellten Geltungsbereich mit den Flurstücken 872/15 (teilweise), 872/17 und 872/19 (teilweise).

Ziel des Bebauungsplanes ist es, auf der bisher baulich nicht genutzten Fläche Baurecht für den Neubau eines Bürogebäudes und einer Versuchsanlage ZiRa (Zittauer Anlage für „Rankine-Prozesse“ der Thermodynamik) des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt herzustellen.

  

Der Bebauungsplan mit Begründung wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Zittau, Technisches Rathaus Sachsenstraße 14, Referat Stadtplanung Zimmer 104 - 108 während der Öffnungszeiten

dienstags         8 – 12 Uhr und 13:30 – 18 Uhr

(Termine außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung)

bereitgehalten.

Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.

Darüber hinaus ist die o.g. Satzung einschließlich Begründung auf der Homepage der Stadt Zittau https://www.zittau.de unter Bürgerservice einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

- gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB alle nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlichen Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verlet­zung der Vorschrif­ten über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

- gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB alle nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungs­planes schriftlich gegenüber der Stadt Zittau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach­verhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Er­löschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit wider-    sprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

T. Zenker

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Zittau
Amt für Recht, Bauaufsicht und Stadtentwicklung
Referat Stadtplanung
Herr Matthey

Tel: (03583) 752-363
Mail: stadtplanung@zittau.de
Sitz: Technisches Rathaus - Zimmer 104, Sachsenstraße 14, 02763 Zittau

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Potentialanalyse Reptilien und Brutvögel
  • artenschutzrechtliche Vorerfassung
  • Kompensationskonzept Artenschutz
  • Umweltbeitrag
  • Geotechnisches Gutachten
  • Schalltechnische Untersuchung

Informationen

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