Bebauungsplan Stadt Zwenkau Beschluss

Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Zwenkau "Harthweide"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.12.2021 bis 09.12.2022
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung

des Bebauungsplans Nr. 35 der Stadt Zwenkau „Harthweide“

Der Stadtrat der Stadt Zwenkau hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 den Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Zwenkau „Harthweide“ in der Fassung vom 24.09.2021 als Satzung beschlossen und die Begründung in der Fassung vom 24.09.2021, sowie den Umweltbericht in der Fassung vom 22.09.2021 (Tektur), nach § 2 Abs. 4 BauGB gebilligt (Beschluss-Nr. 2021/057).

Mit Bescheid vom 22.11.2021, AZ: PG 17/21 hat das Landratsamt des Landkreises Leipzig die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Zwenkau „Harthweide“ genehmigt.   

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut ortsüblich bekanntgemacht.

Die Satzung wird gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 10.05.2019, dem Erscheinungsdatum des Amtsblattes der Stadt Zwenkau, Ausgabe Nr. 5/2019, in Kraft gesetzt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35 der Stadt Zwenkau „Harthweide“ erstreckt sich auf ein ca. 14 ha großes Areal im Nordosten der Stadt Zwenkau, welches teilweise zur Gemarkung Zwenkau und teilweise zur Gemarkung Harth zählt. Er grenzt nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 der Stadt Zwenkau, östlich an den Zwenkauer See bis zum mittleren Bewirtschaftungswasserstand von 113,50 m über NHN, südlich an die Flurstücke 1719 und 1720 und westlich an die Flurstücke der Liebknechtstraße 1536 bis 1550/1 sowie die Flurstücke 482/3, 443, 444/1, 394/10, 446/2 und 445/1. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets umfasst zudem den Straßenbereich entlang des Großdeubener Wegs bis zur Kreuzung Max-Sauerstein-Straße/Goethestraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35 der Stadt Zwenkau „Harthweide“ ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Übersichtsplan ist unverbindlich und dient nur der ersten Information. Der rechtsverbindliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Original des Bebauungsplans.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Zwenkau „Harthweide“ mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Zwenkau, Bürgermeister-Ahnert-Platz 1, 04442 Zwenkau, während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und erhält dort auf Verlangen über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft.

Montag                       09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Dienstag                     09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch                     09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Donnerstag                 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr

Freitag                        09:00 bis 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Zwenkau „Harthweide“ mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.zwenkau.de) sowie über das zentrale Internetportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Holger Schulz

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadt Zwenkau, Bauamt, Telefonnummer: (0 34 203) 509-99

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.