Flächennutzungsplan Gemeinde Weißenborn/Erzgeb. Beschluss

Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.01.2022 bis 12.01.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn

Mit Bescheid vom 13.12.2021 (Az.: 21B170093) hat das Landratsamt Mittelsachsen den vom Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn am 10.05.2021 und vom Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg/Erzgeb. am 27.05.2021 festgestellten Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn in der Planfassung vom April 2021, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit dem Umweltbericht sowie insgesamt 8 Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung mit dem Umweltbericht einschließlich alle Anlagen sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der

Gemeindeverwaltung Lichtenberg/Erzgeb.

Bahnhofstraße 3a

09638 Lichtenberg

im Bauamt

während der Dienststunden

Montag              13:00 – 17:00 Uhr

Dienstag            09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag       09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag               09:00 – 12:00 Uhr

und zusätzlich in der

Gemeindeverwaltung Weißenborn/Erzgeb.

Frauensteiner Straße 14

09600 Weißenborn

im Bauamt

während der Dienststunden

Montag              13:00 – 17:00 Uhr

Dienstag            09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag       09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag               09:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des §  214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
c) Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis bezüglich der Lageentwicklung während der COVID-19-Pandemie:

In Abhängigkeit von der Lageentwicklung bezüglich des Infektionsgeschehens kommt das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) – Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 353) zur Anwendung. Damit der Infektionsschutz gewährleistet werden kann, ist während der COVID-19-Pandemie vor einem persönlichen Kontakt eine Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail erforderlich unter:

Lichtenberg/Erzgeb.: Tel. 037323 / 543-0 oder verwaltung@lichtenberg-erzgebirge.de,

Weißenborn/Erzgeb.: Tel. 03731 / 204121 oder info@weissenborn-erzgebirge.de.

Sollten aufgrund der Lageentwicklung die Unterlagen an den o. g. Stellen nicht einsehbar sein, wird gemäß § 3 PlanSiG auf die u. g. Internetadressen der Kommunen sowie das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen hingewiesen, wo die Unterlagen jederzeit einsehbar sind.

Der Inhalt der Bekanntmachung, der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet auf den Webseiten der Gemeinden https://weissenborn-erzgebirge.de/ und https://www.lichtenberg-erzgebirge.de/ sowie in das zentrale Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/ eingestellt und darüber für jedermann zugänglich gemacht.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst die Gemeindegebiete der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn, bestehend aus den Gemeinden Lichtenberg/Erzgeb. und Weißenborn/Erzgeb. Der Geltungsbereich ist in beistehender Abbildung dargestellt.

Lichtenberg/Erzgeb.,                             Steffi Schädlich                                      Siegel

den 04.01.2022                                     Bürgermeisterin

 

Weißenborn/Erzgeb.,                             Udo Eckert                                              Siegel

den 04.01.2022                                      Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Weißenborn/Erzgeb.

Bauamt

Frauensteiner Straße 14

09600 Weißenborn

Tel. 03731 / 204121 

info@weissenborn-erzgebirge.de

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