Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Beschluss

Rechtsverbindlichkeit B-Plan Nr. 36 der Stadt Stollberg im OT Gablenz "Am Hahnbusch"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.04.2024 bis 11.04.2025
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Planzeichnung

Mit Bescheid vom 21.02.2024, Aktenzeichen 00260-2024-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die vom Stollberger Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2023 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 36 der Stadt Stollberg im OT Gablenz ,,Am Hahnbusch" in der Fassung vom November 2023 mit einem Hinweis genehmigt. Der Hinweis wurde redaktionell erfüllt.

Die Satzung wurde vor der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 SächsGemO ausgefertigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 36 der Stadt Stollberg im OT Gablenz „Am Hahnbusch" in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, bestehend aus

- der Planzeichnung (Teil A) und

- den textlichen Festsetzungen (Teil B)

sowie die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg im Bau-/Ordnungsamt, Zimmer 212, während folgender Sprechzeiten:

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr

Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend können o. g. die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Stollberg "www.stoIIberg-erzgebirge.de" und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter "www.buergerbeteiligung.sachsen.de" eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- plans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 36 der Stadt Stollberg im OT Gablenz ,,Am Hahnbusch" schriftlich gegenüber der Stadt Stollberg unter der Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile entstanden sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Stollberg, den 08.03.2024

gez. Marcel Schmidt                       DS

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Frau Antje Fichtner

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg/Erzgebirge

Fon: 037296-94192

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