Bebauungsplan Stadt Stollberg/Erzgeb. Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Stollberg "Wohnen am Schloss"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 05.03.2020 bis 09.04.2020
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

                                              Bekanntmachung der Stadt Stollberg

                                                über die öffentliche Auslage des

                    Satzungsentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Stollberg

                                                      „Wohnen am Schloss“

Der Stollberger Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2020 den Satzungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Stollberg „Wohnen am Schloss“ einschließlich Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und integrierter Grünordnung, sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht vom Januar 2020 gebilligt und zur öffentlichen Auslage bestimmt.

Folgende Flurstücke der Gemarkung Stollberg beinhaltet der Geltungsbereich des Plangebietes vollständig: 1610, 1594 sowie teilweise: 1595, 1596/3, 1609 und 1588/2.

Mit der geplanten Bebauung soll eine städtebauliche Entwicklung und Abrundung des Schlossareals erfolgen. Durch das östlich angrenzende Wohngebiet am Gartenstadtweg erfolgt eine geeignete Verknüpfung und Weiterentwicklung. Planungsziel ist die Entwicklung eines attraktiven Wohnstandortes im zentrumsnahen Bereich mit guten Anbindungen an die vorhandene Infrastruktur.

Der Satzungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Stollberg „Wohnen am Schloss“ einschließlich Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und integrierter Grünordnung, die Begründung mit Umweltbericht vom Januar 2020 sowie die von der Gemeinde als wesentlich eingeschätzten umweltbezogenen Stellungnahmen folgender Träger öffentlicher Belange zu den Auswirkungen der Planung

  • Landesdirektion Sachsen, Ref.: Raumordnung (Stellungnahme vom 20.06.2018) mit Hinweisen  zum Lärmschutz für Außenwohnbereiche und  zum Erhalt der Blickbeziehung auf das Schloss Hoheneck
  • Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Stellungnahme vom 28.05.2018) mit Aussagen/ Hinweisen zur natürlicher Radioaktivität und zur Geologie
  • Sächsisches Landesamt für Denkmalpflege (Stellungnahme vom 04.07.2018) mit Aussagen/Hinweisen zum Erhalt der Blickbeziehung auf das Schloss Hoheneck und der Wirkung auf den Landschafts- und Stadtraum
  • Sächsisches Oberbergamt (Stellungnahme vom 28.05.2018) mit Hinweisen zum Umgang mit eventuell vorhandenen unterirdischen Hohlräumen
  • Planungsverband Region Chemnitz (Stellungnahme vom 31.05.2018) mit Forderungen zum Erhalt der Blickbeziehung auf das Schloss Hoheneck und zum Lärmschutz der Außenwohnbereiche
  • Landratsamt Erzgebirgskreis (Stellungnahme vom 04.07.2018) mit Aussagen/ Hinweisenzum ausreichend beurteilten Lärmschutz, zum Umgang mit eventuell auftretenden schädlichen Bodenbelastungen,  zum Erfordernis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und dem Hinweis zur zeitlichen Einordnung zur Fällung von Bäumen sowie zum Artenschutz, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zur Anzeigepflicht, sofern eine Baumaßnahme bis in den Grundwasserbereich führt und zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und  zur Einleitung der Niederschlagswasser und der bestehenden Genehmigungspflicht entsprechender Erschließungsanlagen
  • NABU (Stellungnahme vom 02.07.2018) mit folgenden Hinweisen: Sicherstellung der dauerhaften Betreuung der Ersatzniststätten für Vögel und Fledermäuse und der vollen Funktionsfähigkeit der Ersatzniststätten zum Zeitpunkt des Eingriffes verbunden mit einem begleitenden Monitoring und dem Erfordernis der Überarbeitung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
  • Landesjagdverband (Stellungnahme vom 25.06.2018) mit dem Erfordernis der Überarbeitung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hinsichtlich Artenschutz  und Grünordnung
  • Landesarbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzvereinigungen (Stellungnahme vom 04.07.2018) mit Hinweises zu Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft, Natur und Denkmale, auf die Schutzgüter Boden und Bodenfunktion sowie auf den notwendigen Artenschutz verbunden mit der mit Empfehlung zur Anbringung von Nistkästen und zur Überkompensation neu zu schaffender Lebensstätten zur Minderung des Risikos der Nichtannahme
  • Landesvereinigung Sächsischer Heimatschutz (Stellungnahme vom 28.06.2018) mit Hinweisen zur Überprüfung der CEF – Maßnahmen mit Empfehlung zur Anbringung von Nistkästen und zur Überkompensation neu zu schaffender Lebensstätten zur Minderung des Risikos der Nichtannahme
  • Bürgerhinweis über die   Einordnung eines Regenrückhaltebeckens mit Puffer/ Drosselung zur Vermeidung von Hochwasser im Gablenzbach

und

  • der Grabungsbericht vom Landesamt für Archäologie aus dem Jahr 2013
  • der geotechnische Bericht zu den Baugrunduntersuchungen vom Dezember 2015
  • die Schallimmissionsprognose vom 08.03.2018
  • die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme vom 09.11.2016 einschließlich der Anpassungen der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme vom 23.02.2018 und 22.08.2019

liegen in der Zeit vom  

                                                  05.03.2020 bis 09.04.2020

in der Stadtverwaltung Stollberg, Hauptmarkt 1, 09366 Stollberg, Zimmer 212,

während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Dienstag                     8:30 bis 12:00 Uhr                 und                  13:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch                     8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag                 8:30 bis 12:00 Uhr                 und                  13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag                        8:30 bis 12:00 Uhr

Während dieser Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Stollberg vorgebracht werden. Zusätzlich sind die Planunterlagen in der Internetpräsentation der Stadt Stollberg unter www.stollberg-erzgebirge.de sowie auf dem Zentralen Landesportal  des Freistaates Sachsen unter www.buergebeteiligung.sachsen.de  einsehbar. 

Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Stollberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Stollberg, den 06.02.2020                                                                 M. Schmidt                                                                                                                                                 Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Stollberg

Frau Anja Baumann

Hauptmarkt 1

09366 Stollberg

Email: a.baumann@stollberg-erzgebirge.de

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Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein B-Planverfahren ein öffentlichen Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abzugeben. In diesem Fall kann keine Mitteilung an Sie über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme und deren Berücksichtigung im B-Planverfahren erfolgen. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bebauungsplan zur Einsichtnahme bereitgehalten.

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