Bebauungsplan Stadt Wolkenstein Beschluss

Genehmigung Bebauungsplan "Krokusweg" der Stadt Wolkenstein

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.05.2023 bis 25.06.2023
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Planzeichnung

Genehmigung des Bebauungsplanes „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 20.12.2021, redaktionell geändert am 25.03.2022

Ortsübliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 20.12.2021, redaktionell geändert am

25.03.2022

Bekanntmachung der Stadt Wolkenstein zur Genehmigung  des Bebauungsplanes „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 04.04.2022 beschlossenen  Bebauungsplan „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 20.12.2021, redaktionell geändert am 25.03.2022, bestehend aus der Planzeichnung –

Planteil A- Planzeichnung und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 09.09.2022, Az.: 01914-2022-34 nach § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung vom 7.6.2021- redaktionelle Änderung am 25.03.2022 einschließlich Artschutztgutachten und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Wolkenstein, Markt 13, 09429 Wolkenstein, zu den unten angegebenen Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag                                   8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Dienstag                                 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch                                 8:00 Uhr bis 11.00 Uhr

Donnerstag                             9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag                                    8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Artschutzgutachten und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung

auch auf der Internetseite der Stadt Wolkenstein unter www.stadt–wolkenstein.de sowie im Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter

www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht. 

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Wolkenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Wolfram Liebing

Bürgermeister                                                Siegel

 

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

            - die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter    Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich                          geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Wolfram Liebing

Bürgermeister                                                            Siegel

I

 

 

 

Kontaktperson

Ufer Jana 

Markt 13 

09429 Wolkenstein

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Artschutzgutachten
  • Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung

Informationen

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