Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Krokusweg“ in der Stadt Wolkenstein-
Entwurf vom 24. August 2018
Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat in seiner Sitzung am 1.10.2018 den Entwurf des Bebauungsplanes „Krokusweg“ der Stadt Wolkenstein einschließlich Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB i.V.m. § 13 a BauGB aufgestellt.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Entwurf zum Bebauungsplan bestehend aus dem
in der Fassung vom 24. August 2018 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die o.g. Unterlagen liegen in der Stadtverwaltung Wolkenstein, Rathaus, Markt 13, 09429 Wolkenstein, in der Zeit vom
30. Oktober 2018 bis zum 05. Dezember 2018
zu folgenden Zeiten
Montag 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen werden gemäß
§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Wolkenstein unter www.stadt-wolkenstein.de sowie auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen zugänglich gemacht.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Wolkenstein vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadtverwaltung Wolkenstein deren Inhalt
nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Wolfram Liebing
Bürgermeister
Herr Voigt- Bauamtsleiter