Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Wiesenweg, Flurstück 13/3“ in Lugau OT Ursprung
Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 01.03.2021 mit Beschluss-Nr. STR/2021/016/013 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Wiesenweg, Flurstück 13/3“ der Stadt Lugau OT Ursprung bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Februar 2021 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Lugau während der Sprechzeiten bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung über das Internetportal der Stadt Lugau (www.stadt-lugau.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.
Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Th. Weikert
Bürgermeister
Stadtverwaltung Lugau
Bauordnung,Stadtplanung
Herr Voigt
Telefon: 037295 52-33