Gesetzentwurf Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen

  • Status Beendet
  • Zeitraum 13.07.2023 bis 25.08.2023
  • Stellungnahmen 116 Stellungnahmen
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Das Sächsische Integrations- und Teilhabegesetz dient der Integration der im Freistaat Sach­sen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund: Es trägt zu ihrer gleichberechtigten und umfassenden Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben und so zu einem friedvollen Zusammenleben sowie zur wirtschaftlichen Fortentwicklung im Freistaat Sachsen bei (§ 1 Absatz 1).

Zum Hintergrund:

Seit 2011 ist die Anzahl der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund um rund 5 Prozentpunkte gestiegen. Ob eine Person einen Migrationshintergrund hat oder nicht, bestimmt das Statistische Bundesamt aus deren persönlichen Merkmalen: Nämlich Zuzug, Einbürgerung und Staatsangehörigkeit sowie aus den entsprechenden Merkmalen ihrer Eltern. Danach haben Ausländerinnen und Ausländer, eingebürgerte und adoptierte Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Kinder dieser vier Gruppen einen Migrationshintergrund. Im Freistaat Sachsen lebten 2019 rund 352.000 Menschen mit Migrationshintergrund – davon 166.000 Frauen und 186.000 Männer. Das ergibt einen Anteil von rund 9 Prozent an der Landesbevölkerung (Quelle abrufbar unter: Zweite Sozialberichterstattung für den Freistaat Sachsen 2022, Seite 332). Überdies sind seit 2022 mehr als 50.000 Ukrainerinnen und Ukrainer, oft Frauen und Kinder, nach Sachsen geflohen.

Zum vorliegenden Referentenentwurf:

Diesem Gesetz ist eine Präambel vorangestellt, um mit dieser Hervorhebung seinen Stellenwert und damit zugleich die Achtung vor unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund, zu unterstreichen. Stellt für diese doch Migration und Integration einen Neubeginn dar. In der Präambel wird insbesondere auf folgende Feststellungen, Motive und Grundannahmen eingegangen:

  • Der Freistaat Sachsen versteht sich als ein weltoffenes und zukunftsorientiertes Land. Zunehmende Zuwanderung ist Herausforderung und Chance zugleich.
  • Die humanitäre Verantwortung des Freistaates Sachsen gebietet, Flüchtlinge aufzunehmen und denjenigen mit einer Bleibeperspektive, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
  • Ebenso gilt es, die Potenziale aller Zuwanderungsgruppen, insbesondere von Fach- und Arbeitskräften, für den Freistaat Sachsen gezielt nutzbar zu machen.

Eine gelungene Integration der Menschen mit Migrationshintergrund bietet Chancen für unser Land nicht nur in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht. Sie kann auch einen Beitrag zur Lösung grundlegender gesamtgesellschaftlicher Fragen, wie dem demografischen Wandel und dem damit einhergehenden Arbeitskräftemangel, leisten.

Im Interesse des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhaltes ist eine möglichst frühzeitige Integration der im Freistaat Sachsen ankommenden und bleibenden Menschen zentrale Grundlage zur Bewältigung der damit einhergehenden Herausforderungen. Die damit verbundenen Potentiale müssen erkannt und mit den zur Verfügung gestellten Integrationsangeboten unterstützt werden.

Die Basis für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Darüber hinaus werden der Grundsatz des Forderns und Förderns für die erfolgreiche Integration im Freistaat Sachsen zusätzlich festgeschrieben und die Erwartungen an Menschen mit Migrationshintergrund zu eigenen Integrationsanstrengungen formuliert. Als Integrationsanstrengungen werden aufgrund ihrer zentralen Bedeutung das Erlernen der deutschen Sprache sowie die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und dem der Familienangehörigen angeführt.

Weitere Ziele sind: Das Gesetz sortiert die Zuständigkeiten zwischen dem Freistaat und der kommunalen Ebene.

  • Als staatliche Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der migrationsgesellschaftlichen Kompetenz seiner Bediensteten vorgesehen:
  • Die Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher findet eine ausdrückliche Erwähnung, da sie sehr frühzeitig und intensiv Beziehungen zu Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie deren Eltern aufbauen und eine prägende Rolle bei der Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen einnehmen (§ 7).
  • Überdies wird der Freistaat Sachsen angehalten, darauf hinzuwirken, den Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund bei seinen Beschäftigten nach Möglichkeit zu erhöhen (§ 8).
  • Schließlich werden Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Integration und der gesellschaftlichen Integration gesetzlich verankert (§§ 9, 10). So wird ein klares Zeichen an Vereine und Verbände gegeben, dass aufgebaute Strukturen wie etwa die Psychosozialen Zentren oder das Landessprachprogramm verstetigt werden sollen.
  • Es ist nachweislich unerlässlich, dass staatliche Institutionen eng mit den Akteuren der Wirtschaft zusammenarbeiten und letztere ihre Mitverantwortung erkennen und ihren Beitrag leisten.

Die kommunale Integrationsarbeit der Landkreise und Kreisfreien Städte (Integrationsbehörden) ist als freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheit ausgestaltet. Die Kommunen können daher nicht nur über das „Ob“, sondern grundsätzlich auch über das „Wie“ der Aufgabenerfüllung entscheiden. Die wichtigsten Aufgabenfelder der kommunalen Integrationsarbeit sind: Das kommunale Integrationsmanagement (§ 12) einschließlich der kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte (§ 26), die Flüchtlingssozialarbeit (§ 13), kommunale Integrations-Beratungsstellen (§ 14) und hauptamtliche Beauftragte für Integration und Teilhabe (§ 19).

Weitere Regelungen des Gesetzesentwurfes: Um der herausgehobenen Bedeutung von Integration Rechnung zu tragen, soll der Sächsische Ausländerbeauftragte künftig zum/zur Sächsischen Integrationsbeauftragten werden. Der Verantwortungsbereich der oder des in Rede stehenden Beauftragten des Landtages wird explizit auf alle im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund erweitert und die Aufgabe der migrationsgesellschaftlichen Öffnung mit aufgenommen.

Die Staatsregierung legt dem Sächsischen Landtag ab dem Jahr 2025 alle fünf Jahre einen Bericht zum Stand von Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund vor. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind künftig dazu angehalten, ein kommunales Integrationsmanagement einzuführen. Ein Bestandteil dessen ist die regelmäßige Erstellung eines kommunalen Integrations- und Teilhabeberichtes.

Details bitten wir dem Gesetzentwurf zu entnehmen. Sie können sich bis zum 25. August 2023 beteiligen und zum Referentenentwurf Stellung nehmen. Hinweise und Anregungen geben Sie mit der Funktion [Ihre Stellungnahme] ab.

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