Gesetzentwurf Staatsministerium des Innern Justiz, Inneres und Sicherheit

Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz

  • Status Beendet
  • Zeitraum 08.12.2023 bis 12.01.2024
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Anhörung zum Sächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz

Das Sächsische Kabinett hat am 5. Dezember 2023 den Entwurf des Sächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes zur Anhörung freigegeben.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Zur Umsetzung in nationales Recht hat der Bundestag das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) verabschiedet. Dieses trat am 2. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in Kraft.

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie und die Kodifizierung der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze soll Rechtsklarheit für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber darüber geschaffen werden, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt sind.

Da dem Bund infolge des „Durchgriffsverbots“ nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes eine unmittelbare Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände verwehrt ist, muss für Gemeinden und Gemeindeverbände die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen durch Landesrecht geregelt werden (§ 12 Absatz 1 Satz 4 des HinSchG). Die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen umfasst auch solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen.

Der Freistaat Sachsen macht dabei von der Ausnahmemöglichkeit entsprechend der EU-Richtlinie Gebrauch, um den Verwaltungsaufwand auf das notwendige Maß zu begrenzen. So gilt die Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen nur für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten sowie für Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Mehrere Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.

Bedienstete, deren Beschäftigungsgeber keine interne Meldestelle eingerichtet hat, können sich an das Bundesamt der Justiz als externe Hinweisgeberstelle der Bundesrepublik Deutschland wenden.

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Sächsische Staatsministerium des Innern, Referat Kommunale Grundsatzangelegenheiten,

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•      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

•      Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung)

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Devrientstraße 5

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