Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Seifhennersdorf Beschluss

Einbeziehungssatzung „Wohnbebauung An der Läuterau“ Stadt Seifhennersdorf - nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.12.2018 bis 30.11.2019
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Planzeichnung

Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung

„Wohnbebauung An der Läuterau“ Stadt Seifhennersdorf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Seifhennersdorf hat in öffentlicher Sitzung am 22.11.2018 die Einbe-ziehungssatzung „Wohnbebauung An der Läuterau“ Stadt Seifhennersdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 34 Abs.6 i.V. mit § 13 BauGB wurde die Einbeziehungssatzung im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Gemäß § 13 Abs.3 BauGB wurde von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Einbeziehungssatzung kann einschließlich Satzungstext, Planzeichnung, Begründung und Hinweisen bei der Stadt Seifhennersdorf, Rathausplatz 01, Zimmer 12 während der unten angegebenen Dienststunden unbefristet eingesehen und über den Inhalt Auskunft erhalten werden.

Dienstag          09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag     09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag             09:00 - 11:00 Uhr

Zusätzlich können die genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Seifhennersdorf www.seifhennersdorf.de und www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich

1.  eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans / der Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Nr.1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs.4 Sächsische Gemeindeordnung i.d.F. vom 09.03.2018 gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Außerdem wird hingewiesen:

1.  Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2.  Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Seifhennersdorf, den 23.11.2018

gez. Berndt                                                                         

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Architekturbüro StadtWerkStadt Nürnberger Straße 6, 01187 Dresden Telefon 0351-4030311 bzw. 0162-4230992, Fax 0351-8020063, E-Mail: schmidt@stadtwerkstadt.de

Stadt Seifhennersdorf, Rathausplatz 01, 02782 Seifhennersdorf

Hauptamt - Leiter Herr Müller

Telefon 03586-451532, Fax 03586-451545, E-Mail: hauptamt@seifhennersdorf.de

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung

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