Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reinsdorf gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat Reinsdorf hat am 04.06.2020 die Änderung 5.1 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reinsdorf beschlossen. Das Landratsamt Zwickau hat als zuständige Genehmigungs-behörde mit Datum vom 25.06.2020 die gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche
Genehmigung (Az. 1462-621.31.01851) zur Änderung 5.1 des Flächennutzungspzungsplanes der Gemeinde Reinsdorf erteilt.
Die Änderung 5.1 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reinsdorf betrifft das Flurstück 1818/4 der Gemarkung Reinsdorf unmittelbar östlich der Autobahnanschlussstelle Zwickau-Ost an der S 283. Mit der Änderungsplanung erfolgt nach Herausnahme der Vorhaltefläche für Flüchtlingsunterkünfte aus der Sozialraumplanung durch den Landkreis Zwickau die Umwandlung des Sondergebiets in ein Gewerbegebiet. Der Standort wurde bereits erschließungstechnisch im Rahmen der Regelungen des § 246 BauGB genehmigt hergestellt. Im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgte wurde mit einem gemeinsamen Umweltbericht die 1. Änderung des Bebauungsplanes „An der Kohlenstraße“.
Die Genehmigung der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung 5.1 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reinsdorf in Kraft.
Jedermann kann die Änderung 5.1 des Flächennutzungsplanes, bestehend aus dem Planzeichnung-Änderungsauszug von 01.20 und die zugehörige Begründung/Erläuterung mit dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung entsprechend § 6 a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Reinsdorf, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf im Bauamt, Zimmer 3 während der Öffnungszeiten,
Montag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. (Terminvereinbarungen sind im Bauamt der Gemeinde Reinsdorf, Tel.: 0375/27412-18 möglich.)
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird wie folgt hingewiesen.
§ 215 Abs. 1 BauGB
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Gemäß § 6 a Abs. 2 BauGB wird die Änderung 5.1 des Flächennutzungsplanes mit der Begründung/ Erläuterung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen zugänglich gemacht werden.
Steffen Ludwig
Bürgermeister
Gemeinde Reinsdorf
Bauamt
Wiesenaue 41
08141 Reinsdorf
Telefon: 0375/27412-18
E-Mail: bauamt@reinsdorf.de