Bebauungsplan Gemeinde Reinsdorf Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan „Am Morgensternweg II“, Stand 01.19

  • Status Beendet
  • Zeitraum 22.03.2019 bis 02.04.2019
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) über den Aufstellungsbeschluss sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Am Morgensternweg II“, Stand 01.19

 

Der Gemeinderat Reinsdorf hat in seiner Sitzung am Donnerstag, dem 07.02.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Morgensternweg II“ im Verfahren nach § 13 b Bau-gesetzbuch (BauGB) beschlossen sowie den Entwurf der Planung stand 01.19 gebilligt und zur Auslegung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Es wird darauf verweisen, dass zu dem Bebauungsplan nach § 13 b i.V.m. § 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren keine Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 erfolgt.

Mit Beschluss vom 28.06.2018 hat der Gemeinderat Reinsdorf der Beplanung des Bereiches am Morgensternweg zur städtebaulichen Neuordnung und maßvollen Nachverdichtung zugestimmt und das entsprechende Verfahren eingeleitet. In Auswertung der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung war das Verfahren anzupassen.

Der kleinere westliche Randbereich, der an den Innenbereich angrenzt kann mittels eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB beplant werden. Dies soll durch den  Bebauungsplan „Am Morgensternweg II“ erfolgen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3.400 m² und betrifft die Flurstücke 1009/23 (teilweise), 1009/24 und 1009/25 der Gemarkung Reinsdorf. Geplant ist hier die Errichtung von bis zu zwei Einfamilienhäusern.

Der § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2019 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, gilt. Das Verfahren zur Auf-stellung eines solchen Bebauungsplans kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden und der Satzungs-beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist bis zum 31.12.2021 zu fassen. Der § 13 a BauGB erlaubt ein beschleunigtes Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen, für das die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens aus § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB gelten.  Dabei kann auf die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden und es ist keine Umwelt-prüfung nach § 2 Abs.4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts erforderlich, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten. Bereits mit der Geltungsbereichs-fläche von rund 3.400 m² wird deutlich unter der maßgebenden Fläche von 10.000 m² geblieben. Die geplante Nutzung entspricht der Intention des § 13 b BauGB. Zudem soll nach § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Auch soll kein Vorhaben entstehen, für welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung (z.B. bestimmte Industrieanlagen) erforderlich wäre und es sind keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (Naturschutz-z.B. Europäische Vogelschutzrichtlinie) betroffen.        

Der Flächennutzungsplan kann nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bei abweichender Darstellung im Zuge der Berichtigung nachträglich angepasst werden. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Reinsdorf ist der hier angedachte Planbereich teilweise innerhalb der Mischgebietsfläche und teilweise innerhalb der Landwirtschaftsfläche darge-stellt. Dies wird im oben genannten Sinn nachträglich berichtigt. Die Regelung des § 13 b BauGB für einzelne Außenbereichsflächen, die direkt an die zusammenhängende Ortsteil-bebauung kollidiert demnach auch nicht mit den landes- und regionalplanerischen Grundsätzen und Zielen der vorrangigen Nachverdichtung und Entwicklung von Flächen innerhalb der Ortslagen. Bezüglich der Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten soll der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB erfolgen.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Der vom Gemeinderat Reinsdorf in seiner Sitzung am 07.02.2019 gebilligte und zur Ausle-gung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes „Westlich Wilhelmshöhe“, Stand 01.19.1 und die zugehörige Begründung, Stand 01.19 liegen in der Zeit vom

                                               22.02.2019 bis einschließlich 02.04.2019

im Rathaus der Gemeinde Reinsdorf, Wiesenaue 41, Treppenhaus 1. Stock rechts, während folgender Zeiten:

Montag          9.00 Uhr - 12.00 Uhr            

Dienstag        9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr  

Donnerstag   9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr  

Freitag           9.00 Uhr - 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen und Hinweise schriftlich oder mündlich zur Niederschrift an die Gemeinde Reinsdorf, Bauamt/Wirtschaftsförderung, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.Formularende

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass für die hier angedachte Planung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts vorgenommen wird, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten. Ebenso wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Die Bekanntmachung und die entsprechenden Unterlagen werden nach  § 4 a Abs. 4 BauGB während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Gemeinde Reinsdorf, www.reinsdorf.de in der Rubrik -Verwaltung/Sonstige Informationen/ Bauleitplanung-,  sowie unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de, dem Beteiligungs-portal des Landes Sachsen, eingestellt.

Steffen Ludwig

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Reinsdorf

Bauamt/Wirtschaftsförderung

Wiesenaue 41

08141 Reinsdorf

Tel.: 0375/27412-18

E-Mail: bauamt@reinsdorf.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.