Der Bebauungsplan „Westlich Wilhelmshöhe“ betrifft das Flurstück 1002/22 der Gemarkung Reinsdorf, welches direkt westlich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Wilhelmshöhe“ angrenzt. Im Norden erfolgt dir Begrenzung durch die verlegte S 283, im Süden durch die Lößnitzer Straße. Westlich liegt die neue Kreuzung der Lößnitzer Straße mit der S 283 und der Poststraße. Durch die Umverlegung der S 283 entstand hier ein natürlicher Ortsrandabschluss, der zurzeit zum Teil noch landwirtschaftlich genutzt wird. Die Wilhelmshöhe wurde in dem Bereich mittels der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Wilhelmshöhe-Morgensternweg“ abgerundet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 4.860 m². Geplant ist hier die Errichtung eines Mietshauses mit vorrangiger Wohnnutzung.
Der § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2019 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, gilt. Der § 13 a BauGB sieht ein beschleunigtes Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens aus § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vor. Dabei kann u.a.auf die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden und es ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts erforderlich, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten.
Bereits mit der Geltungsbereichsfläche von rund 4.860 m² wird deutlich unter der maßgebenden Fläche von 10.000 m² geblieben. Die geplante Nutzung entspricht der Intention des § 13 b BauGB. Zudem soll nach § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Auch soll kein Vorhaben entstehen, für welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung (z.B. bestimmte Industrieanlagen) erforderlich wäre und es sind keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (Naturschutz-z.B. Europäische Vogelschutzrichtlinie) betroffen. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Reinsdorf ist der hier angedachte Planbereich innerhalb Landwirtschaftsfläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Zuge der Berichtigung nachträglich angepasst werden. Bezüglich der Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten soll der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB erfolgen.
Gemeinde Reinsdorf
Bauamt/Wirtschaftsförderung
Wiesenaue 41
08141 Reinsdorf