Flächennutzungsplan Stadt Radebeul Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.05.2022 bis 26.05.2023
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Planzeichnung

Das Landratsamt Meißen hat die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul in der Sitzung am 16.03.2022 beschlossene 2. Änderung des FNP in der Planfassung vom 24.06.2021, mit redaktionellen Änderungen vom 08.02.2022, mit Bescheid vom 26.04.2022, AZ: 621.316-1538/2022-29474/2022 nach § 6 (1)BauGB genehmigt. Der Beschluss ist in der Stadtverwaltung Radebeul niedergelegt und kann zu den unten genannten Zeiten bei Herrn Queißer (Technisches Rathaus, Zimmer 1.10) kostenlos für die Dauer von zwei Wochen eingesehen werden.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans befindet sich in Radebeul-Kötzschenbroda und wird begrenzt:

  • im Osten durch die Flurstücke 1512b und 1523/1 Gemarkung Kötzschenbroda;
  • im Süden durch die Uferstraße;
  • im Westen durch das Flurstück 1583/5 und die Kleingartenanlage Flurstück 1576/3, 1553 Gem. Kötzschenbroda;
  • im Norden durch die Fabrikstraße.

Hinweis: Der Geltungsbereich ist identisch mit der Abgrenzung zum Bebauungsplan Nr. 92.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung, Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, 01445 Radebeul, Pestalozzistr. 8, bei Herrn Queißer im Zimmer 1.10, oder einem Vertreter während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags 9.00 bis 12.00 Uhr (außer mittwochs) sowie dienstags und donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Die zusammenfassende Erklärung beinhaltet, wie die Umweltbelange, die Ergebnisse der Beteiligungsprozesse und anderweitige Planungsmöglichkeiten beim Zustandekommen des Plans berücksichtigt wurden.

Auf Grund der immer noch aktuellen coronabedingten Lage wird eine telefonische Anmeldung unter 0351-8311-941 nach wie vor empfohlen, ggfs. gelten veränderte Öffnungs- und Zugangszeiten.

Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.bauleitplanung.sachsen.de (zentrales Landesportal Sachsen) eingestellt, sowie auf der Homepage der Großen Kreisstadt Radebeul unter www.radebeul.de .

Rechtsbehelf:

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Radebeul unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.       die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.       Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.       der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.       vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist

a)      die Rechtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)      die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nach § 4 Abs. 5 der SächsGemO sind diese Vorschriften für den Flächennutzungsplan entsprechend anzuwenden.

Radebeul, am 11.05.2022

Wendsche

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Herr Queißer

Stadtverwaltung Radebeul

Tel.: 0351 8311 941

oder Mail:

investoren@radebeul.de

Gegenstände

Übersicht
  • Teil A - Rechtsplan
  • Teil B 1 - Begründung
  • Teil B 2 - Begründung Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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