Bebauungsplan Gemeinde Rackwitz Aufstellungsbeschluss

Bebauungsplan "SONDERGEBIET FEUERWEHR Böttcherstraße"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 28.11.2022 bis 10.01.2023
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Rackwitz hat in seiner Sitzung am 24.11.2022  die Aufstellung des Bebauungsplans „SONDERGEBIET FEUERWEHR Böttcherstraße“ gemäß

§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „SONDERGEBIET FEUERWEHR Böttcherstraße“ umfasst die Flurstücke 198 und 515/32, Flur 2, der Gemeinde Rackwitz sowie Teile der Flurstücke 32/12 und 199, Flur 2, der Gemeinde Rackwitz.

Folgende Planungsziele sollen erreicht werden:

  • Im Geltungsbereich soll ein Gemeinbedarfsgebäude mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ entstehen
  • Innerhalb der Grundstücke soll nach Möglichkeit eine verkehrliche Verbindung zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen Quermorgen und Böttcherstraße ermöglichen

Begründung:

Anlass des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist die Notwendigkeit, im Ortsteil Zschortau die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ zu schaffen. Der Neubau eines in Zukunft gemeinsam von den Ortswehren Zschortau und Biesen genutzten Feuerwehrhauses soll so ermöglicht werden.

Das derzeitige Feuerwehrgerätehaus Zschortau entspricht an seinem derzeitigen Standort in der Delitzscher Straße sowohl in funktionaler als auch in baulicher Hinsicht nicht mehr den heutigen Erfordernissen. Insbesondere die Einhaltung neuerer Arbeitsschutzbestimmungen kann nicht in gebotenem Maße gewährleistet werden. Eine Sanierung bzw. Erweiterung am jetzigen Standort ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Der Eigentümer des Grundstückes an der Böttcherstraße 1 (Flurstück 198) ist bereit, das Grundstück zu verkaufen. Das Flurstück 198 ist für ein Feuerwehrgerätehaus ausreichend groß und verkehrlich verhältnismäßig gut und zentral angebunden. Darüber hinaus wäre es möglich, im Zuge eines weiteren Grundstückerwerbes eine Verbindung zwischen Böttcherstraße und Quermorgen zu schaffen. Damit bestünde die Möglichkeit, eine bessere Verkehrsanbindung auf abzudeckende Gemeindegebiete zu schaffen.

Ziel der Planung ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr. Aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeiten ist eine Relevanz auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung gegeben. Zur Sicherung der Bauleitplanung kann die Gemeinde Rackwitz gem. § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Wertsteigernde Maßnahmen an Grundstücken oder Gebäuden dürfen nach dem Erlass einer Veränderungssperre nicht mehr durchgeführt werden. Im Hinblick auf den noch zu tätigenden Grundstückserwerb kann eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beitragen. Hierfür ist es erforderlich, dass ein entsprechender Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst wurde.

Anlage:

Übersichtsplan Geltungsbereich

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Rackwitz

Hauptstr. 11

04519 Rackwitz

Tel.-Nr. 034294/711-32

FAX: 034294/711-30

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