Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Pirna Beschluss

Ergänzungssatzung "Hans-von-Bülow-Weg" (Satzungsbeschluss)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.07.2023 bis 18.07.2024
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Planzeichnung

Ergänzungssatzung „Hans-von-Bülow-Weg“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34 Absatz 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)


Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 06.06.2023 die Ergänzungssatzung „Hans-von-Bülow-Weg“ der Stadt Pirna in der Fassung vom 25.01.2023 als Satzung beschlossen.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.


Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 197/2; 197/h; 197/i und 197/k der Gemarkung Großgraupa.
Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 3000 m² (= 0,3 ha) und wird wie folgt begrenzt:

  •  im Norden durch das Flurstück 200/35, Gem. Großgraupa mit Grünlandnutzung
  •  im Süden durch den Hans-von-Bülow-Weg
  • im Westen durch bestehende Wohnnutzung auf dem Flurstück 197/1, Gem. Großgraupa
  •  im Osten durch Reitplatznutzung auf dem Flurstück 198, Gem. Großgraupa

Die dargestellte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes.

Durch diese Ergänzungsatzung soll für die bisher überwiegend gärtnerisch genutzten Wochenendgrundstücke Baurecht für Wohnbebauung geschaffen werden. Mit Rechtskraft der Ergänzungssatzung werden einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und können künftig damit bauplanungsrechtlich dem Innenbereich zugeordnet werden. Die Satzung sieht auf den 3 festgesetzten Baufeldern die Errichtung von 3 Einzel- oder Doppelhäusern vor, welche sich hinsichtlich Ihrer Kubatur in die Umgebungsbebauung einfügen werden. Die örtliche Wohnbebauung nördlich des Hans-von-Bülow-Weg wird mit dieser Entwicklung städtebaulich maßvoll abgerundet.


Die Ergänzungssatzung kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung auf folgenden Wegen
bereitgestellt:

  • auf der Internetseite der Stadt unter www.pirna.de (hier nur Text der Bekanntmachung)
    • Stadtinfo ► Aktuelles ► Bekanntmachung ► Bekanntmachung nach dem Baugesetzbuch
  • im Geoportal der Stadt Pirna unter gis.pirna.de
    • B-Pläne ► Planname auswählen ► der blaue Button führt zu den Dokumenten.Bei Bedarf können alle dort befindlichen Daten gespeichert und gedruckt werden und bleiben damit verfügbar.
  • auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de
    • Alle Bauleitpläne ► Behörde, Ort ► Pirna

Zu den Planunterlagen gehören die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung.


Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.


Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.


Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Möhrs

Fachgruppenleiter Stadtentwicklung

Kontaktperson

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10, 01796 Pirna

Tel.: 03501 556-308

E-Mail: stadtentwicklung@pirna.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Satzungsexemplar
  • Begründung

Informationen

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