Bebauungsplan Stadt Pirna Beschluss

Bebauungsplan Nr. 4.3 „3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Mädelgraben“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.06.2021 bis 15.06.2022
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Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 4.3 „3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Mädelgraben“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 18.05.2021 den Bebauungsplan Nr. 4.3

„3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Mädelgraben“ in der Fassung vom 01.04.2021 als Satzung beschlossen.

Ziel der Planänderung war die Umwandlung der privaten in öffentlichen Straßenverkehrsflächen innerhalb der neu zu erschließenden Wohnbauflächen. Im Zuge der Vermarktung und Herstel- lung der Erschließung wurde sichtbar, dass diese öffentliche Funktion der Anbindung/Verbin- dung über eine Privatstraße vor allem im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten schwierig um- setzbar ist.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der Fassung vom 01.04.2021 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Zu den Planunterlagen gehören das Satzungsexemplar sowie die Begründung in der Fassung vom 01.04.2021.

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter gis.pirna.de und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Ein- sicht bereitgestellt.

Das Plangebiet der Änderungssatzung befindet sich im Ortsteil Pirna-Sonnenstein.

Der räumliche Geltungsbereich der Änderungssatzung über den Bebauungsplan Nr. 4.3 „3. Än- derung des Bebauungsplan Nr. 4 Mädelgraben“ liegt in der Gemarkung Pirna und Cunnersdorf und wird wie folgt begrenzt:

- im Norden hauptsächlich durch die Straßenverkehrsfläche der Dr.-Benno-Scholz-Straße / Straße Cunnersdorf,

- im Osten teilweise durch die Außengrenze des Sportplatzes „Grün-Weiß-Pirna“ e. V.,

- im Süden durch das Grundstück der Oberschule „Carl-Friedrich-Gauß“ sowie

- im Westen hauptsächlich durch eine private Gewerbefläche und die Kleingartenanlage an der Herbert-Liebsch-Straße.

Die abgebildete Darstellung verdeutlicht die Lage des räumlichen Geltungsbereiches.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gel- tend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungs- ansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat,

- vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

  - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

  - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gel- tend gemacht worden ist.

Klaus-Peter Hanke

Oberbürgermeister

M ö h r s

Fachgruppenleiter

Stadtentwicklung

Kontaktperson

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10

01796 Pirna

Tel.: 03501 556-308

Email: stadtentwicklung@pirna.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • zeichnerische und textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Abwägungsprotokoll

Informationen

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