Bebauungsplan Stadt Penig Beschluss

Öffentliche Bekanntmachung und Ersatzbekanntmachung des Bebauungsplans „Einkaufsmarkt Leipziger Straße“ in Penig

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.05.2018 bis 25.05.2019
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Planzeichnung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 679/3, 680/2, 680/3, 680/4, 680/5, 681/2, 681/3, 681/4, 681/5 und 920/5 der Gemarkung Penig mit einer Fläche von insgesamt etwa 9.745 m².

Gegenstand des Verfahrens ist, für das beplante Gebiet die wohnungsnahe Grundversorgung für das unmittelbare Umfeld und die Ortsteile im Nordwesten von Penig durch die Errichtung eines Einkaufsmarktes zu übernehmen. Zur Sicherung der Nahversorgung am Standort soll der ehemalige Schlachthof als Brache abgebrochen werden und hier ein Neubau für den Einkaufsmarkt entstehen. Mit dem Neubau des Marktes soll der ansässige Lebensmitteleinzel-handelsbetrieb an moderne Standards angepasst und damit einhergehend auch die Verkaufsfläche erweitert werden.

Die Stadt Penig verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans die im städtebaulichen
Entwicklungskonzept (INSEK Penig 2025) beschriebenen Ziele zur Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Einkaufsmarkt Leipziger Straße“ in Penig in  der Fassung vom 24.11.2017 dauerhaft in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Penig, den 27.05.2018


Eulenberger                                                     DS
Bürgermeister
 

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Penig, den 27.05.2018 
 

Eulenberger                                                     DS

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Penig
Manuela Tschök-Engelhardt
Amtsleiterin Finanz- und Bauverwaltung
Markt 6
09322 Penig
Tel. 037381 / 959-30
E-Mail: manuela.engelhardt@penig.de

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