Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Flurstück 155/8 Niederfrohna“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB in Niederfrohna
Der Gemeinderat Niederfroha hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 mit Beschluss Nr. N/032/2018 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Flurstück 155/8 Niederfrohna“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab M 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom April 2018 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde Niederfrohna während der Sprechzeiten bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Mit der Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Flurstück 155/8 Niederfrohna“ in Kraft.
Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Niederfrohna, den 18.05.2018
Kertzscher (Siegel)
Bürgermeister
Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna
Fachbereich IV - SG Stadtplanung
Herr Oliver Standke
Tel.: 03722-78307