Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Niederfrohna Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Flurstück 155/8 Niederfrohna" nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.08.2018 bis 12.08.2019
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Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Flurstück 155/8 Niederfrohna“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB in Niederfrohna

Der Gemeinderat Niederfroha hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 mit Beschluss Nr. N/032/2018 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Flurstück 155/8 Niederfrohna“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab M 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom April 2018 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde Niederfrohna während der Sprechzeiten bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Mit der Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Flurstück 155/8 Niederfrohna“ in Kraft.

Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

      Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Niederfrohna, den 18.05.2018

Kertzscher                                                                   

Bürgermeister                                                                                             (Siegel)

Kontaktperson

Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna als erfüllende Gemeinde in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Niederfrohna im Namen der Gemeinde Niederfrohna

Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna

Rathausplatz 1

09212 Limbach-Oberfrohna

Fachbereich IV - Stadtentwicklung

SG Stadtplanung

Herrn Oliver Standke

Tel.: 03722-78307

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung
  • Begründung+Planzeichnung

Informationen

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