Bebauungsplan Gemeinde Mockrehna Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes "Gemeinde Wildenhain" Gemeinde Mockrehna

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.01.2023 bis 22.01.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Mockrehna

Genehmigung der Satzung der Gemeinde Mockrehna über die 2. Änderung des einfachen

Bebauungsplanes „Gemeinde Wildenhain“ der Gemeinde Mockrehna.

Das Landratsamt hat am 04.01.2023 unter der Registriernummer 190/01/2022 und dem

Aktenzeichen 2022-06110 den von der Gemeinde Mockrehna in der Sitzung am 11.10.2022 als Satzung beschlossene vorzeitige 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes „Gemeinde Wildenhain“ der Gemeinde Mockrehna, Stand: September 2022 (Beschluss Nr.: 74/10/2022) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Maßgebend ist die 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes „Gemeinde Wildenhain“ der Gemeinde Mockrehna (Stand September 2022) und die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung vom 22.09.2022.

Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Mockrehna im OT Wildenhain und umfasst die gesamte Ortslage.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung wird in der Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Außerdem kann der Bebauungsplan über das Internetportal der Gemeinde Mockrehna unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/mockrehna/startseite  eingesehen werden

Mockrehna, den 09.01.2023

Klepel

Bürgermeister

Hinweise:

  1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht werden.
  2. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über deren Erlöschen hingewiesen.
  3. Nach § 4 Abs. 4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) in der derzeit gültigen gilt die Satzung– sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 Dies gilt nicht wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

  1. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung

Informationen

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