Bebauungsplan Gemeinde Mockrehna Beschluss

Bebauungsplan "Wohnbebauung Kirchstraße" Langenreichenbach

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.08.2022 bis 24.08.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Mockrehna

Genehmigung der Satzung der Gemeinde Mockrehna über den vorzeitigen Bebauungsplan

„Wohnbebauung Kirchstraße“ OT Langenreichenbach.

 

Das Landratsamt Nordsachsen hat am 15.07.2022 unter der

Registriernummer 160/05/2022 und dem Aktenzeichen 2021-06032 den von der Gemeinde Mockrehna in der Sitzung am 15.03.2022 als Satzung beschlossene, vorzeitige Bebauungsplan „Wohnbebauung Kirchstraße“, OT Langenreichenbach in der Fassung vom 15.03.2022 (Beschluss Nr.: 14/03/2022) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 15.03.2022 mit der Planzeichnung im Maßstab 1 : 500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung vom 15.03.2022.

Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Mockrehna im OT Langenreichenbach im nördlichen Bereich der Ortslage.

Der vorzeitige Bebauungsplan einschließlich der Begründung wird in der Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Außerdem kann der Bebauungsplan über das Internetportal der Gemeinde Mockrehna unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/mockrehna/startseite und im Landesportal https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite eingesehen werden

Mockrehna, den 19.07.2022

 

Klepel

Bürgermeister

Hinweise:

  1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht werden.
  2. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über deren Erlöschen hingewiesen.
  3. Nach § 4 Abs. 4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) in der derzeit gültigen gilt die Satzung– sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 Dies gilt nicht wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

  1. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Frau Meßerschmidt Tel. 034244/574-40

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung

Informationen

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