ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Große Kreisstadt Mittweida
Bebauungsplan Nr. 22 „Wohngebiet ehemaliges RUMA-Gelände“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Der Rat der Stadt Mittweida hat in seiner Sitzung am 25.11.2021 den Bebauungsplan Nr. 22 „Wohngebiet ehemaliges RUMA-Gelände“, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich östlich der Altstadt Mittweida und in unmittelbarer Nähe des Schützenplatzes. Das Areal wird begrenzt von der Turnerstraße im Osten, der Oststraße im Süden, der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße im Westen und dem Schützenplatz im Norden. Der Gesamtumgriff umfasst eine Fläche von ca. 12.000 m². Maßgebend ist die Planzeichnung in der Fassung vom 22.10.2021. Die Lage und der Flächenumgriff sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich deren Anlagen in der Stadtverwaltung Mittweida, Rathaus II, Sachgebiet Stadtplanung, Rochlitzer Straße 3, 09648 Mittweida während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefon: 03727 967 320/219) möglich.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung sowie deren Anlagen werden ergänzend auf der Internetseite der Stadt Mittweida unter www.mittweida.de eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Der Bebauungsplan Nr. 22 „Wohngebiet ehemaliges RUMA-Gelände“ tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mittweida, den 03.01.2022
Schreiber
Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Mittweida
Fachbereich Bau und Ordnung
Herr Sebastian Killisch
Telefon: 03727 / 967 300