Bebauungsplan Stadt Marienberg Beschluss

Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 32 "Schillerlinde" der Großen Kreisstadt Marienberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.03.2023 bis 03.03.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Marienberg gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB

Der vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 11.07.2022 in der Fassung vom April 2022 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 32 „Schillerlinde“ der Großen Kreisstadt Marienberg, bestehend aus Teil A – Planzeichnung M 1: 500 und Teil B – Textteil, wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 14.12.2022, AZ: 02845-2022-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.

Die Auflagen und Hinweise wurden redaktionell erfüllt und vom Landratsamt Erzgebirgskreis am 08.02.2023 bestätigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während der Dienstzeiten

Montag, Mittwoch,

Donnerstag und Freitag                            von 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                                       von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Die Planunterlagen sind gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Marienberg unter https://www.marienberg.de/rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung eingestellt sowie auf der Internetseite des Beteiligungsportals des Freistaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/marienberg zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Marienberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Marienberg, den 23.02.2023                     André Heinrich                      

                                                                       Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Marienberg

Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt

Frau Wittig

monique.wittig@marienberg.de

Tel: 03735/602-158

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung

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