B e k a n n t m a c h u n g
Erteilung der Genehmigung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Goldkindstein“ der Großen Kreisstadt Marienberg im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
Der vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 25.06.2018 in der Fassung vom Juni 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan zur 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 7 „Am Goldkindstein“ im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, bestehend aus:
Teil A – Planzeichnung M 1: 500 und
Teil B – Text
wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 08.11.2018, AZ: 2590-2018-32 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während folgender Zeiten:
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr
Dienstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Beteiligungsportals des Freistaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/marienberg zur Einsichtnahme eingestellt, ferner über unsere Internetseite unter https://www.marienberg.de/rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung/ erreichbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
André Heinrich
Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Marienberg
Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt
Allgemeines Baurecht
Frau Franz
03735/602-143
mandy.franz@marienberg.de