Bebauungsplan Stadt Marienberg Öffentliche Auslegung

2. Änderung des B-Planes Nr. 21 "Am Schlettenbach"- Teilaufhebung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

  • Status Beendet
  • Zeitraum 17.11.2017 bis 20.12.2017
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Planzeichnung

B e k a n n t m a c h u n g

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung und den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Am Schlettenbach" - zur Teilaufhebung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in der Fassung vom Oktober 2017

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat am 30.10.2017 den Aufstellungs-, Entwurfsbilligungs- und Auslegungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Am Schlettenbach" - Teilaufhebung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB bestehend aus dem Satzungsentwurf mit zeichnerischer Darstellung des Geltungsbereiches und den Verfahrensvermerken beschlossen, die dazugehörige Begründung in der Fassung vom Oktober 2017 gebilligt und die vollständigen Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Die oben genannten Unterlagen liegen in der Zeit vom

17.11.2017 bis 20.12.2017

in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Bürgerbüro Eingang Amtsstraße,

öffentlich aus und können während der Dienststunden

Montag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

eingesehen werden.

Gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden die auszulegenden Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Marienberg unter http://www.marienberg.de/aktuelles-service/buergerbeteiligung sowie auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter http://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/aktuelle-themen zugänglich gemacht.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift im Bürgerbüro vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Marienberg, den 07.11.2017

André Heinrich

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Gudrun Brückner, Tel. 03735-602144, gudrun.brueckner@marienberg.de

Solveig Brödner, Tel. 03735-602156, solveig.broedner@marienberg.de

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung Stand Oktober 2017

Informationen

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