Außenbereichssatzung Stadt Lommatzsch Öffentliche Auslegung

Bekanntmachung Satzungsbeschluss "Außenbereichssatzung Löbschütz"

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 22.12.2023 bis 31.01.2034
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur

„Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“

Die Stadt Lommatzsch hat mit Beschluss des Stadtrates vom 13.12.2023 für den Bereich der Grundstücke mit den Flur-Nrn. 1/1, 2/2, 2/3, 2/4, 2/5, 3, 4 und 40 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Flur-Nrn. 1/2, 6/1 und 6/2, jeweils Gemarkung Löbschütz, die „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext in der Fassung vom 13.12.2023, als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 13.12.2023, wurde als Bestandteil der „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ in Kraft.

Jedermann kann die „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ mit integriertem Textteil und der Begründung im Bauamt der Stadt Lommatzsch, Am Markt 1 in 01623 Lommatzsch während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem können die Satzungsunterlagen im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

MA Hochbau

Frau Siebenlist

Tel. 035241 / 540 40

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  • Bekanntmachung
  • Begründung
  • Planzeichnung

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