Innenbereichssatzung Stadt Limbach-Oberfrohna Beschluss

Ergänzungssatzung für einen Bereich am Feldsteig, Flurstück 293/3 der Gemarkung Pleißa

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.12.2023 bis 08.12.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung für einen Bereich am Feldsteig in Limbach-Oberfrohna, Flurstück 293/3 der Gemarkung Pleißa

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna hat in seiner Sitzung am 06.11.2023 die Ergänzungssatzung für einen Bereich am Feldsteig in Limbach-Oberfrohna, Flurstück 293/3 der Gemarkung Pleißa, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom September 2023 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jeder-manns Einsicht in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1 in 09212 Limbach-Oberfrohna im Sachgebiet Stadtplanung Zimmer F112 während der Öffnungszeiten der Verwaltung bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung ergänzend auch in das Internet eingestellt

(https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna/startseite) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhaltes geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Limbach-Oberfrohna, den 27.11.2023

gez. Gerd Härtig

Oberbürgermeister                                                                            

 

Kontaktperson

Angelika Spangenberg

Fachberich Stadtentwicklung

SG Stadtplanung

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