Bebauungsplan Stadt Limbach-Oberfrohna Beschluss

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnpark Sonnenwinkel"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.10.2021 bis 13.10.2022
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Wohnpark „Sonnenwinkel der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna

Der Stadtrat der Stadt Limbach-Oberfrohna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.05.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Wohnpark „Sonnenwinkel“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 10.08.2020 mit redaktionellen Ergänzungen gemäß Abwägungsbeschluss vom 29.03.2021 als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau vom 14.09.2021 (Aktenzeichen  621.42.01207) wurde gem. § 10 Abs. 2 BauGB die Genehmigung mit Hinweis erteilt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB sowie den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1, Haus F im Fachbereich Stadtentwicklung, Zimmer F 112 während der Öffnungszeiten der Verwaltung

                        Montag:                     9:00 – 12:00 Uhr

                        Dienstag:                   9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

                        Donnerstag:              9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr

                        Freitag:                      9:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan sowie die Begründung können gemäß § 10a BauGB zusätzlich auf dem Mandanten-Beteiligungsportal der Stadt Limbach-Oberfrohna unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna/startseite sowie auf der Internetseite des Zentralen Landesportals Sachsen unter https://www.-buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des   § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Limbach-Oberfrohna, den 04.10.2021

gez. Robert Volkmann

in Vertretung des

Oberbürgermeister                                                                        Siegel

Kontaktperson

Angelika Spangenberg

SG Stadtplanung

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • B-PLan_Satzung

Informationen

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