Vorhaben- und Erschließungsplan Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb. Erneute Beteiligung

Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Wohnbebauung Jahnsdorf Süd/Ost“ der Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb.

  • Status Beendet
  • Zeitraum 09.09.2022 bis 08.09.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb. zur Genehmigung der Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Wohnbebauung Jahnsdorf Süd/Ost“ der Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat die vom Gemeinderat Jahnsdorf / Erzgeb. in der Sitzung am 29.03.2021 als Satzung beschlossene Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Wohnbebauung Jahnsdorf Süd / Ost“ der Gemeinde Jahnsdorf, bestehend aus dem Satzungstext über die Aufhebung der Satzung mit Anlage 1 und 2 und den Verfahrensvermerken in der Fassung von März 2021, mit Bescheid vom 11.03.2022 Az.03959-2021-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung mit Hinweisen genehmigt. Die Hinweise wurden redaktionell erfüllt und vom Landratsamt Erzgebirgskreis mit Schreiben vom 30.05.2022 bestätigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können die genehmigte Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit der Begründung sowie der zum weiterhin rechtskräftigen Teil des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Wohnbebauung Jahnsdorf Süd / Ost“ der Gemeinde Jahnsdorf gehörende Teil B, textliche Festsetzungen, in der Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb., Poststraße 1 in 09387 Jahnsdorf, Zimmer 11, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels geltend gemacht worden sind. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Jahnsdorf, den 30.08.2022

Albrecht Spindler 

Bürgermeister

Kontaktperson

Mandy Kamprad

Bauverwaltung

 

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