Bebauungsplan Stadt Hartha Öffentliche Auslegung

ÖB Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Steina" in der Fassung vom Dezember 2022

  • Status Beendet
  • Zeitraum 07.09.2023 bis 21.10.2023
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Planzeichnung

Das Landratsamt Mittelsachsen hat den vom Stadtrat der Stadt Hartha in öffentlicher Sitzung am 15.12.2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steina,“ in der Fassung vom Dezember 2022, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), mit Bescheid vom 03.07.2023 (Aktenzeichen: 22B170062) nach § 10 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom Dezember 2022.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Hartha in 04746 Hartha, Karl-Marx-Straße 32, Bauamt, während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag                9:00 – 12:00 Uhr

Dienstag              9:00 – 12:00 Uhr sowie 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch              geschlossen

Donnerstag         9:00 – 12:00 Uhr sowie 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                 geschlossen

Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.hartha.de/bauen-wirtschaft/wohnen-bauen/bauleitplaene-im-verfahren) sowie im Zentralen Beteiligungsportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften der §§ 39 bis 43 BauGB sowie des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzugsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Hartha, den 18.07.2023

Ronald Kunze                                                                                                   Siegel

Bürgermeister

 

Kontaktperson

Herr Ronald Fischer

Amtsleiter Bau- und Orndungsamt

Tel.: 034328-52-160

bauamt@hartha.de

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Gegenstände

Übersicht
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Bebauungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Anlage 1 - Bestandserfassung
  • Anlage 5 - Wasserrechtliche Erlaubnis
  • Anlage 6 - Vermessungsplan
  • Anlage 2 - Erschließungsplanung
  • Anlage 3 - Schallimmissionsprognose
  • Anlage 4 - Artenschutzfachbeitrag

Informationen

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