Bebauungsplan Gemeinde Großharthau Beschluss

B-Plan Am Sonnenhang Großharthau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.06.2021 bis 23.07.2021
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Planzeichnung

Bebauungsplan Großharthau „Wohnbebauung AS sonnenhang, Dresdener Straße“

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan gemäß §10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat von Großharthau hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2021 den Bebauungsplan Großharthau "Wohnbebauung Am Sonnenhang, Dresdener Straße"

in der Fassung vom 24. August 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 17. Juni 2021, bestehend aus:

- Planzeichnung (Teil A)

- Textlichen Festsetzungen (Teil B)

- Begründung (Teil C-1)

- Umweltbericht (Teil C-2)

- Sondergutachten        (1) Akustik Bureau Dresden, 22.11.2018: Schallschutzgutachten

(2) Erdbaulaboratorium Dresden, 20.03.2018:   

     Baugrundvoruntersuchung

                                    (3) GICON GmbH, 20.03.2019: Geruchsimmissionsprognose

                                    (4) Ingenieurbüro Olbricht & Partner, 20.07.2020:

     Anbindung Bebauungsplangebiet „Am Sonnenhang“ an die  

     Bundesstraße B6 in Großharthau, Verkehrstechnische   

     Stellungnahme

gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Die Begründung und der Umweltbericht in der Fassung vom 24. August 2020 mt redaktionellen Änderungen vom 17. Juni 2021 wurde gebilligt.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht in der Gemeinde Großharthau, Bauverwaltung, Wesenitzweg 6, Zimmer 7 während der üblichen Dienststunden

(Mo.7-12 und 13-16 Uhr, Di 7-12 und 13-18 Uhr, Mi 7-12 und 13-16 Uhr, Do 7-12 und 13-16 Uhr, Fr. 7-12 Uhr) einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht wird ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Großharthau unter www.grossharthau.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des

§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den geänderten Flächennutzungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Kontaktperson

Frau Opitz

bauamt@grossharthau.de

Tel:.035954519829

Gegenstände

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  • Lärmimmissionsprognose
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
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  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbezogene Stellungnahmen

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