Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Nahversorgungsmarkt Husarenviertel“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.01.2023 bis 26.01.2024
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Planzeichnung

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, in Verbindung mit § 89 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain am 13.07.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Nahversorgungsmarkt Husarenviertel“ als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. BV 53/2022 SR). Die Begründung wurde gebilligt.

Die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes besteht aus:

  • dem Vorhaben- und Erschließungsplan i.d.F. vom 28.09.2021 mit redaktionellen Änderungen vom 13.05.2022
  • dem Rechtsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) jeweils i.d.F. vom 28.09.2021 mit redaktionellen Änderungen vom 13.05.2022

Es gelten der Beiplan Kulturdenkmale, die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Nahversorgungsmarkt Husarenviertel“, die Allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) jeweils i.d.F. vom 28.09.2021 mit redaktionellen Änderungen vom 13.05.2022 sowie die dazugehörigen Fachgutachten:

  1. BBE GmbH, 13.03.2021: Auswirkungsanalyse zur Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen zur EDEKA-Neuansiedlung am Standort Remonteplatz in der Stadt Großenhain
  2. SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH, 26.08.2021: aktualisierte Schallimmissionsprognose zur ge-planten Errichtung eines Edeka-Marktes am Standort Remonteplatz in 01558 Großenhain
  3. ERGO Umweltinstitut GmbH, 12.05.2021: Bericht zur Baugrund- und Bodenuntersuchung zum Neubau eines Einkaufsmarktes Großenhain Remonteplatz 3
  4. IVAS Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme, 14.08.2020: Machbarkeitsstudie / Ver-kehrsuntersuchung Erschließung Einzelhandelsfachmarkt in Großenhain
  5. IVAS Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme, 09.08.2021: Fortschreibung zur Machbar-keitsstudie / Verkehrsuntersuchung Erschließung Einzelhandelsfachmarkt in Großenhain
  6. Ingenieurbüro Niegel, 23.09.2021: Fachbeitrag Wasserwirtschaft

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Planzeichnung (Teil A). 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Nahversorgungsmarkt Husarenviertel“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die Begründung und weitere Unterlagen hierzu in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Hauptmarkt 1, Zimmer 48 (Herr Enger), während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich können die Unterlagen gemäß § 10 a Absatz 2 BauGB über die Internetseite der Stadt Großenhain unter www.grossenhain.de in der Rubrik „Stadt – Aktuelles aus dem Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen“ sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

 

Großenhain, den 25.01.2023

 

Dr. Sven Mißbach
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain

Geschäftsbereich Bau/SG Planung und Bauverwaltung

Herr Enger

Hauptmarkt 1

01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-267

E-Mail: stadtverwaltung@grossenhain.de

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