Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Wohngebiet Zschauitzer Landstraße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.05.2021 bis 28.06.2022
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Planzeichnung

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit § 89 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain am 25.11.2020 den Bebauungsplan „Wohngebiet Zschauitzer Landstraße“ als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. BV 94/2020 SR).

Nach § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Das Landratsamt Meißen als sachlich und örtlich zuständige Genehmigungsbehörde hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 14.04.2021 (Aktenzeichen: 621.416-931/2021-21924/2021) genehmigt.

Die Satzung des Bebauungsplanes besteht aus:

• der Planzeichnung (Teil A) i. d. F vom 13.05.2020 mit redaktionellen Änderungen vom 09.10.2020 und

• den textlichen Festsetzungen (Teil B) i. d. F vom 13.05.2020 mit redaktionellen Änderungen vom 09.10.2020.

Es gelten die Begründung mit integrierter Grünordnung (Teil C) i. d. F. vom 02.06.2020 mit redaktionellen Änderungen vom 09.10.2020 und der Umweltbericht (Teil D) i. d. F. vom 06.06.2017 mit Änderungen vom 19.12.2017 sowie den dazugehörigen Fachgutachten:

• Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Lärmschutz Förster & Wolgast vom 29.09.2017 inklusive der Ergänzung zur Schallimmissionsprognose vom 22.10.2018 sowie der 2. Ergänzung zur Schallimmissionsprognose vom 08.05.2020,

• Geotechnischer Bericht des Ingenieurbüros Dr. Tille vom 31.07.2017.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan (Planzeichnung).

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Zschauitzer Landstraße“ tritt gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Begründung in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Hauptmarkt 1, Zimmer 44, während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich können die Unterlagen über die Internetseite der Stadt Großenhain unter www.grossenhain.de in der Rubrik „Stadt – Aktuelles aus dem Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen“ sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugsetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

Großenhain, den 26.05.2021

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain

Geschäftsbereich Bau/SG Planung und Bauverwaltung

Hauptmarkt 1

01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-247

E-Mail: stadtverwaltung@grossenhain.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Geotechnischer Bericht
  • Schallimmissionsprognose
  • 1. Ergänzung Schallgutachten
  • 2. Ergänzung Schallgutachten

Informationen

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