Bebauungsplan Stadt Görlitz Beschluss

BP 79 - Veränderungssperre - Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Chr.-Lüders-Straße 32

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.08.2022 bis 20.09.2022
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Görlitz über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“

Auf Grund von §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 sowie 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 674) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBI. S. 134) hat der Stadtrat der Stadt Görlitz in seiner Sitzung am 14.07.2022 folgende Satzung beschlossen.

 

Satzung der Stadt Görlitz über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 "Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32"

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Stadtrat der Stadt Görlitz hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, Gebiet Christoph-Lüders-Straße 32“. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 804/2, 805/1, 806/1, 942/4 der Gemarkung Görlitz Flur 45 und Flurstück 1904/2 der Gemarkung Görlitz Flur 55 in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan in der Fassung vom 15.06.2022. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet nach § 2 dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder baulichen Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

    1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
    2. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerbeständen;
  1. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)   Wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

In- und Außer-Kraft-Treten

(1)   Die Veränderungssperre tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

(3)   Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 78 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Diese Bekanntmachung ist auch unter

https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html 

und im Landesportal Sachsen unter dem Link https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/startseite  einsehbar.

 

Diese Veröffentlichung erscheint am 16.08.2022 im Amtsblatt der Stadt Görlitz.

 

Görlitz, den 27.07.2022

Siegel                                                                                       Stadt Görlitz

                                                                                                 Der Oberbürgermeister

 

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Frau

Hanka Liß

Stadtverwaltung Görlitz

Amt für Stadtentwicklung

SG Städtebau

Hugo-Keller-Straße 14

02826 Görlitz

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Lageplan

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.