Bebauungsplan Stadt Görlitz Beschluss

BP 76 - Veränderungssperre - Sanierungs-B-Plan Innenstadt Nord

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.09.2020 bis 19.10.2020
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Görlitz über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 76 „Sanierungs-B-Plan Innenstadt Nord“

Auf Grund von §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 sowie 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 36634), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBI. S. 542) hat der Stadtrat der Stadt Görlitz in seiner Sitzung am 16.07.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung der Stadt Görlitz über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76 „Sanierungs-B-Plan Innenstadt Nord“

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Stadtrat der Stadt Görlitz hat in seiner Sitzung am 19.12.2019 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 76 „Sanierungs-B-Plan Innenstadt Nord“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76 „Sanierungs-B-Plan Innenstadt Nord“. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan in der Fassung vom 14.11.2019 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

  1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet nach § 2 dürfen
    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
    2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  2. Wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
  3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

 In- und Außer-Kraft-Treten

  1. Die Veränderungssperre tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
  3. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Diese Bekanntmachung erscheint am 15.09.2020 im Amtsblatt der Stadt Görlitz.

Diese Bekanntmachung ist auch unter:

https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html 

und im Landesportal Sachsen unter dem Link

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/startseite  einsehbar.

Görlitz, den 19.08.2020

Siegel                                                                                       Octavian Ursu

                                                                                                 Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Kontaktperson

Herr

Marek Popielarz

Stadtverwaltung Görlitz

Amt für Stadtentwicklung

SG Städtebau

Hugo-Keller-Straße 14

02826 Görlitz

Tel: 03581 - 67 2633

E-mail: m.popielarz@goerlitz.de

Gegenstände

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  • Bekanntmachung im Amtsblatt
  • Lageplan im Geltungsbereich
  • Auflistung Grundstücke im Geltungsbereich

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