Bebauungsplan Gemeinde Schönfeld Beschluss

Bekanntmachung Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Sondergebiet Solar" in Schönfeld

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.11.2021 bis -
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Planzeichnung

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

„Sondergebiet Solar“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schönfeld hat am 22.02.2021 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Sondergebiet Solar“, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und dem Umweltbericht, in der Fassung vom 06.01.2021, nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die dazugehörige Begründung wurde gebilligt.

Dieser Bebauungsplan wurde mit Bescheid vom 11.08.2021, Aktenzeichen: 621.416-1671/2021-9324/2021-51858/2021 Landratsamt Meißen gem. § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß S 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Solar“ tritt am 13.10.2021 in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich im Landkreis Meißen auf dem Gebiet der Gemeinde Schönfeld, östlich des Ortskerns Schönfeld, westlich entlang der Bundesautobahn A13.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solar“ umfasst auf einer Fläche von 3,1 Hektar Teile der Flurstücke 491/2, 492, 493/2 und 494/4 der Gemarkung Schönfeld.

Insbesondere sollen somit folgende Planungsziele erreicht werden:

-          politisches Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler Energiegewinnung

-          Nutzung der westlich längs zur Autobahn A13 gelegenen landwirtschaftlichen Fläche als Fläche für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

-          Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials der Gemeinde Schönfeld

-          Erzeugung von Strom aus Solarenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes

-          Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan samt Begründung und Umweltbericht kann in der Gemeindeverwaltung Schönfeld, Straße der MTS 11, 01561 Schönfeld während der jeweiligen Dienstzeiten eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erhalten

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Solar“ einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans, der Begründung, des Umweltberichts sowie der zusammenfassenden Erklärung wird zusätzlich im Internet wie folgt eingestellt und abrufbar:

http://www.gemeinde-schoenfeld.de

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des S 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach S 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des S 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach S 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach S 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des S 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den SS 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach S 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-

oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1 . die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach S 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in S 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schönfeld, 05.10.2021

gez. H-J. Weigel

H-J. Weigel

Bürgermeister der

Gemeinde Schönfeld

Kontaktperson

Catrin Niemz, Bauverwaltung Schönfeld
E-Mail: bauamt@gemeinde-schoenfeld.de

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Änderung FNP
  • Planzeichnung
  • Bekanntmachung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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