Bebauungsplan Gemeinde Lichtenau Beschluss

Bebauungsplan Mischgebiet „Werkstatt und Wohnbebauung am Glösaer Weg“, Gemarkung Auerswalde

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Mischgebiet „Werkstatt und Wohnbebauung am Glösaer Weg“, Gemarkung Auerswalde

Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenau hat am 05.06.2023 den Bebauungsplan Mischgebiet „Werkstatt und Wohnbebauung am Glösaer Weg“, Gemarkung Auerswalde als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss B2023-34 wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a (1) BauGB in der Gemeindeverwaltung Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau in der Bauverwaltung, während der Sprechzeiten

            Montag          13:00 – 16:00 Uhr

            Dienstag        09:00 – 12:00 Uhr und          13:00 – 18:00 Uhr

            Mittwoch       09:00 – 12:00 Uhr

            Donnerstag   13:00 – 16:00 Uhr

            Freitag            09:00 – 12:00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß §4 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigungen bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Lichtenau, den 13.06.2023

Andreas Graf

Bürgermeister

Kontaktperson

Bauverwaltung der Gemeinde Lichtenau

Frau Cornelia Franke

037208-80018

cornelia.franke@gemeinde-lichtenau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
  • Planteil A und Textteil B
  • Begründung
  • Bestanderfassung als Anlage zur Begründung
  • Erklärung nach §10a Abs. 1 BauGB

Informationen

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