Bebauungsplan Stadt Geithain Beschluss

Bebauungsplan Gewerbegebiet "Straße der Deutschen Einheit" in Geithain

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.11.2022 bis 31.12.2030
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

nach § 13 a BauGB

für die Wiedernutzbarmachung von Flächen Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ in Geithain

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Geithain hat am 17.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für die Wiedernutzbarmachung von Flächen Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ in Geithain als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt

im Norden: Flurstück 1320/42

im Osten: Flurstücke 1421/7, 1413/21

im Süden: Flurstück 1425/14

im Westen: Flurstücke 1425/9, 1425/16, 1425/17, 1501/2, 1501/1, 1517 

allesamt der Gemarkung Geithain.

Im Einzelnen gilt die Planzeichnung in der Fassung vom August 2018, zuletzt geändert am 22.04.2022.

Der Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für die Wiedernutzbarmachung von Flächen Gewerbegebiet „Straße der Deutschen Einheit“ in Geithain tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus

Planzeichnung und Textteil mit grünordnerischen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Grünordnungsplan, Lageplan Ist-Zustand, Artenschutzrechtliche Prüfung, Schallimmissionsprognose 1. Tektur

kann in der Stadtverwaltung Geithain, Zimmer 110 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite Beteiligungsportal der Stadt Geithain unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/geithain/beteiligung/aktuelle-themen

sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ einsehbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftliche gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.

Hinweis zu § 4 Abs. 4 SächsGemO

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Rudolph                                                                     - Siegel -

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Fachbereichsleiterin für Bau- und Ordnungswesen

Frau Kerstin Jesierski

Markt 11

04643 Geithain

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