Bebauungsplan Stadt Geithain Beschluss

Bebauungsplan "Am alten Sandweg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.02.2021 bis 01.01.2030
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Planzeichnung

                                                     Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Am alten Sandweg" in Narsdorf       

im beschleunigten Verfahren nach § 13 b i. V. m. § 13 a BauGB

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Geithain hat am 04.08.2020 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am alten Sandweg“ in Narsdorf im beschleunigten Verfahren nach § 13 b i. V. m. § 13 a BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes wird begrenzt

im Norden: Flurstücke 33/1, 248/2 (teilweise), 198/4, 198/3, 198/2

im Osten: Flurstücke 64/3, 34/2, 262, 201/1, 198/5 (teilweise), 202/9, 202/10, 188/8, 188/7, 37/66, 188/4

im Süden: Flurstücke 200/4, 200/5, 200/6, 200/2

im Westen: Flurstücke 30/3, 30/8, 30/10, 30/9, 33/9

allesamt der Gemarkung Narsdorf.

Im Einzelnen gilt der Lageplan in der Fassung vom 30.08.2019, redaktionell geändert am 31.07.2020.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am alten Sandweg“ in Narsdorf tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung und Textteil mit grünordnerischen Festsetzungen und die Begründung kann in der Stadtverwaltung Geithain, Zimmer 110 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite Beteiligungsportal der Stadt Geithain unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/geithain/beteiligung/aktuelle-themen

sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ einsehbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftliche gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.

Hinweis zu § 4 Abs. 4 SächsGemO

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
     
    Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
     

  3. Rudolph                                                                     - Siegel -
    Oberbürgermeister
     
     
     

Kontaktperson

Stadtverwaltung Geithain

Fachbereichsleiterin Bau- und Ordnungswesen

Frau Kerstin Jesierski

Markt 11, 04643 Geithain

Tel.: (03 43 41) 4 66-1 08

E-Mail: k.jesierski@geithain.de

Gegenstände

Übersicht
  • Plandarstellung
  • Begründung zur Plandarstellung
  • Satzungsbeschluss

Informationen

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