Raumordnungs-/Bauleitplan Landeshauptstadt Dresden Öffentliche Auslegung

Planfeststellung für das Bauvorhaben "Königsbrücker Straße(Süd)

  • Status Beendet
  • Zeitraum 21.01.2019 bis 20.02.2019
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Planzeichnung

Die Landeshauptstadt Dresden hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststelllungsverfahrens gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beantragt. 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Stadt Dresden, Gemarkung Neustadt, beansprucht. 

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). 

Der Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind: 

1

Erläuterungsbericht mit Anlagen

2

Übersichtskarte

3

Übersichtslageplan

4Übersichtshöhenplan5Lageplan

6

Höhenplan

7

Lageplan der lmmissionsschutzmaßnahmen

8

Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen

9

Landschaftspflegerische Maßnahmen

10

Grunderwerb (Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis)

11

Regelungsverzeichnis (Lageplan zum Regelungsverzeichnis)

12

Widmung/Umstufung/Einziehung

14

Straßenquerschnitte (Ermittlung der Bauklasse , Regelquerschnitte)

16

Sonstige Pläne (Koordinierter Leitungsplan, Bericht Öffentliche Beleuchtung, Öffentliche Beleuchtung, Fahrleitung, Haltestellenlageplan, Ausrüstungs- , Beschilderungs- und Markierungsplan, Gleichrichterunterwerk Eschenstraße (GUW), Bauwerkspläne, Gutachten, Unterflur-Container-Anlage , Konzept Verkehrsführung während der Bauzeit

17

lmmissionsschutztechnische Untersuchungen

18

Wassertechnische Untersuchungen

19

Umweltfachliche Untersuchungen

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die hiermit eingeleitete Anhörung zu den Planunterlagen (§ 29 Abs. 1a PBefG i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens - und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen [SächsVwVfZGJ) stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG dar. 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) liegt in der Zeit vom 21. Januar 2019 bis einschließlich 20. Februar 2019 bei der Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, St. Petersburger Str. 9, 01069 Dresden, Zimmer K 344 während der Dienststunden Montag und Freitag von 9 bis 12 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 9 bis 18 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur sowie auf der Homepage der Landeshauptstadt Dresden unter http://www.dresden.de einsehbar. Diese Bekanntmachung wird einschließlich der auszulegenden Planunterlagen außerdem im UVP-Portal unter http://www.uvp-verbund.de zugänglich gemacht. Maßgeblich ist jeweils der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG). 

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBI S. 507) geändert worden ist, auf Antrag in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich. 

  1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20. März 2019 bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.   

    Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen, § 21 Abs. 5 UVPG. 

    Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleich­ förmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
     
  3. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG ist für Äußerungen nach § 21 UVPG ein Erörterungstermin durchzuführen.

    Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht werden

    Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG9).

    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch ei­ ne schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungsterm in kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

    Der Erörterungsterm in ist nicht öffentlich.
     
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
     
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 
     
  6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 
     
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Baulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG
     
  8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
    a) dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
    b) dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein Umweltbericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
    c) dass keine entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen der Behörde vorliegen,
    d) dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gern. § 18 UVPG ist,
    e) dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
    f) dass weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, erhältlich sind und bei ihr Äußerungen und Fragen bis zum 20. März 2019 eingereicht werden können. 

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar. 

Dresden, 19.12.218

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden
Straßen- und Tiefbauamt
Abteilung Planungs- und Bausteuerung
Frau Walter

Postanschrift:  Postfach 12 00 20, 01001 Dresden
Besucheranschrift: St. Petersburger Straße 9, 01067 Dresden, 3. Etage, Zimmer K318

Telefon:  0351- 4881734

Fax: 0351-4884377

E-Mail:  HWalter@dresden.de

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