Bebauungsplan Stadt Dippoldiswalde Beschluss

Aufhebung Bebauungsplan Gewerbegebiet Dippoldiswalde/Reinholdshain

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.05.2023 bis 01.05.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde

Satzungsbeschluss

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.04.2023 den Satzungsbeschluss über die Aufhebung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Dippoldiswalde/Reinholdshain in der Fassung vom Januar 2019 gefasst.

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorliegenden Bebauungsplan einschließlich Begründung in der Stadtverwaltung Dippoldiswalde, Außenstelle, Bauverwaltung, Dr.-Friedrichs-Straße 25a, 01744 Dippoldiswalde, während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.         eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der

            Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des

            Flächennutzungsplanes und

3.         nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

gez.

K. Körner

Oberbürgermeisterin

Kontaktperson

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Umweltbericht

Informationen

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