Bebauungsplan Stadt Scheibenberg Beschluss

Satzungbeschluss 2.Änd. Bebauungs- u. Grünordn.-plan Nr.3 Allg. WG „Schwarzbacher Weg“ i.d.F. 06/2022 Stadt Scheibenberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.04.2024 bis 14.04.2025
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 3 Allgemeines Wohngebiet „Schwarzbacher Weg“ der Stadt Scheibenberg in der Fassung vom Juni 2022

Der Stadtrat der Stadt Scheibenberg hat in seiner Sitzung am 27.06.2022 unter Tagesordnungs-punkt 7 die 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 3 Allgemeines Wohngebiet „Schwarzbacher Weg“ der Stadt Scheibenberg bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:1:250 (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Juni 2022, als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 3 Allgemeines Wohngebiet „Schwarz-bacher Weg“ der Stadt Scheibenberg tritt mit Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Scheibenberg, Rudolf-Breitscheid-Straße 35, 09481 Scheibenberg (Bau- und Liegenschaftsamt, 1. Obergeschoss) während der Sprechzeiten:

            Montag             09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

            Dienstag           09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

            Donnerstag       09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

            Freitag              09:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll der Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt werden:

www.scheibenberg.de/aktuelle-bekanntmachungen.phtml

sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:

www.bauleitplanung.sachsen.de

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsan-sprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Michael Staib

Bürgermeister                                                                          Siegel

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Michael Staib

Bürgermeister                                                                          Siegel

Kontaktperson

Stadtverwaltung Scheibenberg

Herr André Bergmann

Rudolf-Breitscheid-Straße 35

09481 Scheibenberg

Telefon: 037349/663-22

Telefax: 037349/663-21

E-Mail: a.bergmann@scheibenberg.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Deckblatt

Informationen

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