Der Gemeinderat der Gemeinde Kottmar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.03.2024 mit Beschluss Nr. 366-3/24 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet An der Siedlung Obercunnersdorf“, Gemarkung Obercunnersdorf gefasst. Gleichzeitig wurde der Vorentwurf in der Fassung vom 31.01.2024 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats beschlossen.
Dieser Vorentwurf inklusive aller Bestandteile ist für die Dauer von mindestens einem Monat im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus:
in der Fassung vom 31.01.2024 über den Auslegungszeitraum vom
22.04.2024 bis einschließlich 27.05.2024
im Gemeindeamt Kottmar, OT Eibau, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar, Zimmer 9 zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt wird.
Dienstzeiten der Gemeinde Kottmar:
Montag 8.30-12.00 Uhr 12.30-14.00 Uhr
Dienstag 8.30-12.00 Uhr 12.30-18.00 Uhr
Mittwoch 8.30-12.00 Uhr 12.30-14.00 Uhr
Donnerstag 8.30-12.00 Uhr 12.30-17.00 Uhr
Freitag 8.30-12.00 Uhr
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Achtung: Am 10.05.2024 ist keine Einsichtnahme möglich.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind im oben genannten Zeitraum im Internet unter www.gemeinde-kottmar.de/de/Oeffentliche-Bekanntmachungen/ sowie im Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Zum Vorentwurf liegen noch keine umweltbezogenen Informationen und Gutachten vor.
Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Kottmar, OT Eibau, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar oder über das Landesportal während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag im Sinne von § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Unterrichtung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. §3 Abs. 1 Satz 1 parallel zur öffentlichen Auslegung in angemessener Frist.
Kottmar, 12.04.2024
Görke
Bürgermeister (Siegel)
Gemeinde Kottmar
Bauamt
OT Eibau
Hauptstraße 62
02739 Kottmar
03586/7804-0