Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Ergänzungssatzung „Dreihansner Straße, Kreuzung Kühnhaider Straße“
Der Stadtrat der Stadt Lößnitz hat in seiner Sitzung am 01.06.2022 mit Beschluss-Nr. SR/2022/0029 die Ergänzungssatzung „Dreihansner Straße, Kreuzung Kühnhaider Straße“ bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung 06/2021, redaktionell ergänzt 02/2022 als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht ab sofort in der Stadtverwaltung Lößnitz, Verwaltungsgebäude 2, 1. Obergeschoss Korridor Bauamt, Marktplatz 2, 08294 Lößnitz während der nachfolgenden Sprechzeiten
Montag 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
kostenlos bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich kann die Ergänzungssatzung über das Internetportal der Stadt Lößnitz (www.stadt-loessnitz.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.
Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden:
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch der Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Lößnitz 07.06.2022
Alexander Troll (Siegel)
Bürgermeister
Stadtverwaltung Lößnitz, Verwaltungsgebäude 2, 1. Obergeschoss Korridor Bauamt, Marktplatz 2