Flächennutzungsplan Gemeinde Neukieritzsch Öffentliche Auslegung

2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neukieritzsch

  • Status Beendet
  • Zeitraum 01.07.2022 bis 05.08.2022
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Planzeichnung

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.05.2022 den Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung 02/2022 gebilligt.

Der Vorentwurf der Planänderung und die Begründung mit Umweltbericht liegen in der Gemeindeverwaltung (Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch) in Zimmer 15 vom 01.07.2022 bis 05.08.2022 während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag               09.00 Uhr bis 12.00 Uhr      

Dienstag             09.00 Uhr bis 12.00 Uhr       und         13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch           

Donnerstag         09.00 Uhr bis 12.00 Uhr       und         13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag                09.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Die Einsichtnahme setzt die Einhaltung der aktuell geltenden Hygienevorschriften voraus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per postalisch oder per E-Mail bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden (Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch oder gemeindeverwaltung@neukieritzsch.de).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind im Internet unter www.neukieritzsch.de (Webauftritt der Gemeinde) sowie www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan (Zentrales Landesportal Bauleitplanung Sachsen) veröffentlicht.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Kahnsdorf Nord“ sowie zum Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“. Planziele sind die Anpassung der gemeindlichen Planung an die aktuellen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Schaffung von entsprechendem Wohnraum sowie die Errichtung des Energieparks Witznitz, hier innerhalb des Gemeindegebietes von Neukieritzsch. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Unterrichtung und Erörterung zu den wesentlichen Planinhalten bereits im Rahmen der parallelen Bebauungsplanverfahren stattgefunden haben.

Die Lage der Änderungsflächen wird aus beistehender Abbildung ersichtlich, in der die Geltungsbereiche der Planänderungen durch eine Strich-Punkt-Linie gekennzeichnet sind. Die Änderungsfläche „Kahnsdorf Nord“ befindet sich im Norden des Siedlungskörpers von Kahnsdorf zwischen Kahnsdorfer und Hainer See. Die Änderungsfläche „Energiepark Witznitz“ ist zentral im Gemeindegebiet zwischen den Siedlungskörpern von Neukieritzsch und Kahnsdorf gelegen.

Folgende, nach Einschätzung der Kommune wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen liegen bereits vor. Sie liegen ebenfalls aus und werden in das Internet eingestellt. Inhalte sind unten (umweltrelevante Informationen) dargestellt.

[1] Landesdirektion Sachsen vom 02.02.2022

[2] Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen vom 01.02.2022 in Verbindung mit der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ vom 06.10.2021

[3] Landratsamt Landkreis Leipzig (inkl. div. Fachbehörden) vom 03.02.2022 in Verbindung mit der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ vom 07.10.2021

[4] Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 01.02.2022

[5] Sächsisches Oberbergamt vom 12.01.2022

[6] NABU Landesverband Sachsen e. V. vom 01.02.2022 in Verbindung mit der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ vom 06.10.2021

[7] Kreisbauernverband Borna / Geithain / Leipzig e. V. vom 07.01.2022 in Verbindung mit den Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ 08.10.2021 und vom 04.01.2022

[8] Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen vom 25.01.2022 in Verbindung mit der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ vom 06.10.2021

[9] Große Kreisstadt Borna vom 25.01.2022

[10] Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH vom 11.02.2022

Auf Grundlage der vorgenannten Unterlagen und der Umweltprüfung liegen umweltrelevante Informationen zu folgenden Themenkomplexen vor. Insofern die Themen in den umweltrelevanten Stellungnahmen behandelt wurden, wird dies durch Nummerierung (entsprechend oben) gekennzeichnet.

Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Natura 2000 und biologische Vielfalt

  • naturschutzrechtliche Kompensation [6]
  • Artenschutz [6]

Schutzgüter Fläche und Boden

  • Wohnbauflächenbedarf [1, 2, 3, 9]
  • Land- und Forstwirtschaft, Waldmehrung und Aufforstung [1, 3]
  • Standortalternativen [2]
  • Rückbauverpflichtung [3]
  • Flächenversiegelung [3]
  • Beeinträchtigung des Bodens [3, 10]
  • Bodenschutzkonzept und Verwertungs- und Entsorgungskonzept [3]
  • (Hydro-)Geologie und Baugrund [4]
  • Altlasten [4, 10]
  • Geogefahren (unterirdische Hohlräume, Setzungen und Sackungen) [4, 5, 10]

Schutzgut Wasser

  • Gewässerrandstreifen (Hainer See und Pleiße) [1, 8]
  • Oberflächenwasserkörper Pleiße/Grundwasserschutz und Kippen-Bewirtschaftung (Eisen, Sulfat, Arsen, Zink, Imidacloprid, Nicosilfuron) [1, 5, 7, 10]
  • Niederschlagswasser/Versickerung [1, 4]

Schutzgüter Klima und Luft

  • Energiesystem/Klimaschutz [3]
  • Öffentlicher Personennahverkehr [3]

Schutzgut Landschaft

  • Überprägung von Freiraum
  • großflächiger Eingriff in das Landschaftsbild

Schutzgüter Mensch, dessen Gesundheit und Bevölkerung

  • Erholung und Tourismus [1, 3]
  • Immissionsschutz [3]
  • Radioaktivität/Radonvorsorge [4]
  • Eintrag Schadstoffe in Böden [7]
  • Hochwassergefahr und -risiko [8]

Kultur- und sonstige Sachgüter

  • Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen [1, 2, 3, 7]
  • Denkmalschutz [3]

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2  UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Ein

Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Neukieritzsch, den 24.06.2022

Thomas Hellriegel

Bürgermeister

Kontaktperson

Bauamt Gemeinde Neukieritzsch

Schulplatz 3

04575 Neukieritzsch

Bauamtsleiterin

Sabine May

Tel.:       03432 803 27

Fax:       03432 803 12

E-Mail:   s.may@neukieritzsch.de

Homepage: https://www.neukieritzsch.de/

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