Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Einbeziehungssatzung über eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 97/9 der Gemarkung Lichtensee, OT Lichtensee, Gemeinde Wülknitz
Der Gemeinderat der Gemeinde Wülknitz hat in seiner Sitzung am 04.04.2022 den Satzungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung über eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 97/9 der Gemarkung Lichtensee, OT Lichtensee, Gemeinde Wülknitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 28.02.2022 beschlossen.
Der Satzungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung über eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 97/9 der Gemarkung Lichtensee, OT Lichtensee, Gemeinde Wülknitz wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 10a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung über eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 97/9 der Gemarkung Lichtensee, OT Lichtensee der Gemeinde Wülknitz in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung über eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 97/9 der Gemarkung Lichtensee, OT Lichtensee, der Gemeinde Wülknitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 28.02.2022 in der Gemeindeverwaltung Röderaue, Radener Straße 2 im OT Frauenhain und in der Gemeinde Wülknitz, Bahnhofstraße 21 im OT Wülknitz während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Einbeziehungssatzung über eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 97/9 der Gemarkung Lichtensee, OT Lichtensee, der Gemeinde Wülknitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 28.02.2022 auch auf der Homepage der Gemeinde www.wuelknitz.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Röderaue
Bauverwaltung - Frau Wende
Telefon: 035263 / 66825