Bebauungsplan Gemeinde Hartmannsdorf Beschluss

Satzung B-Plan "Schulstraße" Hartmannsdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.01.2022 bis 19.01.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss  zum Bebauungsplan  nach §13 a  BauGB  

Wohngebiet „Schulstraße“ Gemäß §10 Abs. 3 BauGB in der Fassung 12/21 bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B

und der Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hartmannsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf hat in öffentlicher Sitzung am 16.12.2021 den Bebauungsplan Wohngebiet „Schulstraße“ als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich wird von der Straße Kirchfeld im Nordosten, der Kleingartenanlage „Morgensonne“ im Südosten, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Schulstraße im Südwesten sowie der Kindertagesstätte im Nordwesten begrenzt. Zwischen den Grundstücken Schulstraße15 und 17 schließt der Geltungsbereich mit der geplanten Verkehrsfläche direkt an die Schulstraße an. Er umfasst die Flurstücke Nr. 424/6, 432/10 teilweise, 434/1, 434/21 und 735/6 der Gemarkung Hartmannsdorf (siehe Lageplan). Planungsziel ist die Errichtung von 12 bis 14 Einfamilienhäusern.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Bereich Schulstraße (siehe Übersichtsplan) angepasst wurde.

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie der berichtigte Flächennutzungsplan können von jedermann während der Sprechzeiten im Bauamt der Gemeinde, Zi. 6 und 7, EG, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:                         

Montag         von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag       von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und    13.00 Uhr – 16.00 Uhr

Donnerstag  von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und   13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Freitag          von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr           

Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Die oben genannten Unterlagen werden ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Hartmannsdorf unter https://www.gemeinde-hartmannsdorf.de/ und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz1 BauGB werden

1. eine nach §214 Abs.1 Satz1 Nr.1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 124 Abs. 3 Satz2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs.4 Satz1 i.V.m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Die gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung  oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 5 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist.  Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigen Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigungen bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hartmannsdorf, den 20.01.2022

Weinert

Bürgermeister

 

 

Kontaktperson

Frau Weber SB Bauverwaltung Gemeinde Hartmannsdorf

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Anlage 3
  • Anlage 4
  • Lageplan zu Bebauungsplan
  • Übersichtsplan für Berichtigung Flächennutzungsplan

Informationen

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