Bebauungsplan Gemeinde Röderaue Beschluss

Satzung - Bebauungsplan "Resort Rittergut Tiefenau" OL Tiefenau Gemeinde Wülknitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.02.2020 bis 13.02.2021
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Planzeichnung
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Resort Rittergut Tiefenau“ der Gemeinde Wülknitz Der Gemeinderat der Gemeinde Wülknitz hat in seiner Sitzung am 11.11.2019 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Resort Rittergut Tiefenau“ der Gemeinde Wülknitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 28.10.2019 sowie die Begründung mit Umweltbericht gebilligt. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Resort Rittergut Tiefenau“ der Gemeinde Wülknitz wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 10a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Resort Rittergut Tiefenau“ der Gemeinde Wülknitz in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan „Resort Rittergut Tiefenau“ der Gemeinde Wülknitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 28.10.2019 sowie die Begründung mit Umweltbericht und Zusammenfassung in der Gemeindeverwaltung Röderaue, Radener Straße 2 im OT Frauenhain und in der Gemeinde Wülknitz, Bahnhofstraße 21 im OT Wülknitz während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan „Resort Rittergut Tiefenau“ der Gemeinde Wülknitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 28.10.2019 sowie die Begründung mit Umweltbericht und Zusammenfassung auch auf der Homepage der Gemeinden Röderaue www.roederaue.de und Wülknitz www.wuelknitz.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Röderaue, den 13.02.2020 gez. Herklotz Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde Röderaue

Kontaktperson

Verwaltungsgemeinschaft Gemeinde Röderaue-Wülknitz

Bauverwaltung:  Frau Wende

Radener Straße 2 in 01609 Röderaue, OT Frauenhain

Tel.: 035263/66825

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